Haben Sie sich als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz einstufen lassen, prüft das Finanzamt, ob beim Umsatz die Höchstgrenze von 17.500 Euro überschritten ist. Doch darf das Finanzamt den zu versteuernden Anteil für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkws in die Ermittlung dieser Höchstgrenze einbeziehen?
Diese Frage landete bereits vor dem Finanzgericht. Die Richter stellten sich damals auf die Seite des Kleinunternehmers und verneinten die Einbeziehung des Privatanteils für die Pkw-Nutzung. Doch das unterlegene Finanzamt beantragte die Revision beim Bundesfinanzhof.
Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten jetzt genauso wie das Finanzgericht. Ein Kleinunternehmer muss in seine Umsatzhöchstgrenze den zu versteuernden Teil für die private Pkw-Nutzung nicht einbeziehen (BFH, Urteil v. 15.9.2011, Az. V R 12/11; veröffentlicht am 11.1.2012).
Beispiel: Sie sind beim Finanzamt als Kleinunternehmer eingetragen. Bei einer Umsatzsteuerprüfung stellt der Prüfer einen Umsatz von 15.000 Euro aus Lieferungen und Leistungen und eine private Pkw-Nutzung von 3.000 Euro fest. dhz
| So rechnet das Finanzamt | So rechnen Sie | |
|---|---|---|
| Umsatz aus Lieferungen und Leistungen | 15.000 Euro | 15.000 Euro |
| Private Pkw-Nutzung | 3.000 Euro | 0 Euro |
| Gesamtumsatz | 18.000 Euro | 15.000 Euro |
| Anwendung Kleinunternehmerregelung | nein | ja |
