Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, müssen Sie bei Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 Euro im Jahr bei Abgabe der Einkommensteuererklärung das Formular EÜR ausfüllen. Daran geht kein Weg vorbei, so die Richter des Bundesfinanzhofs aktuell.
Urteil zum EÜR-Formular für die Gewinnermittlung: Geklagt hatte ein Schmied, der das Ausfüllen des Formulars EÜR als reine Schikane ohne Rechtsgrundlage sah und die Abgabe deshalb verweigerte. Seine einleuchtende Begründung: Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nur in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelt. Diese Verordnung ist aber nur für die Finanzbehörden bindend, nicht für Steuerzahler.
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erteilten dem Handwerker eine Absage und schlossen sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach die Übermittlung der Anlage EÜR bei Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ein Muss ist (BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. XR 18/09; PM des BFH Nr. 104 v. 21.12.2011).
Tipp: Für das Jahr 2011 erwartet das Finanzamt von Ihnen das erste Mal die elektronische Übermittlung des Formulars EÜR. Wollen Sie Ihre Gewinndaten authentifiziert elektronisch übermitteln, müssen Sie sich vorher registrieren lassen.
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