Die Finanzämter ignorieren zunehmend steuerzahlerfreundliche Urteile des Bundesfinanzhofs. Bestes Beispiel: Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Zivilprozesskosten.
Die Finanzämter stellen sich hier auf den Standpunkt, dass Urteile des Bundesfinanzhofs nicht bereits bei Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesfinanzhofs, sondern erst mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt eine rechtlich bindende Wirkung für alle Steuerzahler entfalten. Das gilt auch für das Urteil des Bundesfinanzhofs, nachdem Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollen. (BFH, Urteil v. 12.5.2011, Az. VI R 42/10).
Außergewöhnliche Belastung nur dann, wenn Kosten unvermeidbar sind
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine gesetzliche Einschränkung in § 33 EStG geplant. Ziel soll es sein, dass eine außergewöhnliche Belastung für Zivilprozesskosten nur dann in Frage kommt, wenn sie Kosten unvermeidbar und existentiell sind.
Tipp: Wer gegen die Ablehnung des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen für Zivilprozesskosten mit einem Einspruch vorgehen möchte, sollte einen Antrag stellen, die Bearbeitung bis zu einer gesetzlichen Klarstellung von der Bearbeitung zurückzustellen. Ohne diesen Antrag droht eine Einspruchsentscheidung, die dann nur noch im Finanzgerichtsweg angefochten werden kann. dhz
