Gute Nachricht für Handwerker, die Erd- und Pflanzarbeiten durchführen. Denn ihre Kunden dürfen sich über eine Steueranrechnung freuen, wenn Sie einen Gärtner mit der Neugestaltung oder mit der erstmaligen Gestaltung ihres Gartens beauftragen.
Bisher lehnten die Finanzämter eine Steueranrechnung für Handwerkerleitungen bei erstmaliger Gestaltung des Gartens ab, weil dadurch etwas Neues entsteht. Und Neubauten sind nicht begünstigt. Nun entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs jedoch, dass es die Steueranrechnung unabhängig davon gibt, ob der Garten umgestaltet oder erstmals gestaltet wird (BFH, Urteil v. 13.7.2011, Az. VI R 61/19; veröffentlicht am 14.12.2011).
So viel bekommen Kunden
Lässt sich ein Kunde seinen Garten neu oder erstmals gestalten, steht ihm eine Anrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung (ohne Material), maximal von 1.200 Euro im Jahr zu. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kunde eine Rechnung hat und dass er den Rechnungsbetrag nicht bar bezahlt, sondern überweist.
Beispiel: Ein Kunde lässt sich erstmals einen Garten anlegen und eine Stützmauer zu den Nachbarn aufstellen. Die Rechnung lautet: Arbeitsleistung 3.000 Euro, Material 1.000 Euro. In diesem Fall darf der Kunde in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung von 600 Euro beantragen. dhz
