Jetzt ist es amtlich. Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass der Startschuss des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale jetzt definitiv nicht vor dem 1. Januar 2013 möglich sein wird. So müssen Sie als Arbeitgeber darauf reagieren.
Damit Sie die Lohnsteuer für Ihre Mitarbeiter in der Lohn- und Gehaltsabrechnung Januar/2012 korrekt einbehalten und ans Finanzamt abführen können, gelten folgende Grundsätze:- Die Lohnsteuerkarte 2010, die bereits 2011 gültig geblieben ist, ist auch die Ermittlung der Lohnsteuer 2012 zu berücksichtigen. Die Lohnsteuerkarte 2010 darf also nicht nach Ablauf des Jahres 2011 vernichtet werden.
- Haben Sie von einem Mitarbeiter keine Lohnsteuerkarte 2010, sondern nur eine Ersatzbescheinigung 2011, bleibt diese auch im Jahr 2012 gültig.
- Haben die Verhältnisse Ihres Arbeitnehmers geändert und die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 sind nicht mehr aktuell, können Sie die Daten verwenden, die Ihr Mitarbeiter in einem Informationsschreiben vom Finanzamt mitgeteilt bekommen hat.
- Haben Sie von Ihrem Mitarbeiter weder eine Lohnsteuerkarte 2010, noch eine Ersatzbescheinigung – weil er 2012 das erste Mal arbeitet – muss er sich beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 ausstellen lassen und Ihnen aushändigen. dhz
