Arbeitsrecht Genehmigung erwünscht: Geschenke erstmal zum Chef

Vorsicht Korruptionsverdacht! Fallen Weihnachtsgeschenke von Geschäftspartnern zu groß aus, ist Vorsicht geboten. Wer ein offensichtlich teures Geschenk annimmt, gerät leicht in arbeitsrechtliche Schwierigkeiten.

Teure Weihnachtsgeschenke von Kunden oder Geschäftspartnern sollten Arbeitnehmer nicht stillschweigend annehmen, sondern besser dem Chef melden. - © Fotolia

Denn bereits der Anschein der Bestechlichkeit kann eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung rechtfertigen. So erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung eines Personalleiters für rechtmäßig, der sich von einem Personalvermittler in die VIP-Lounge der Schalke-Arena hatte einladen lassen (Aktenzeichen: 9 Sa 572/08). Der Gegenwert der Einladung belief sich auf rund 250 Euro.

Allein durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information des Arbeitgebers habe er das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört, erklärten die Richter. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beschäftigte tatsächlich bestechlich gewesen sei.

Arbeitgeber muss Geschenke genehmigen

Grundsätzlich ausschlagen müssen ein Geschenk allerdings nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Bei allen anderen kommt es entscheidend auf den Wert der Gabe an. In größeren Unternehmen ist häufig in Richtlinien festgelegt, unter welchen Umständen ein Geschenk tatsächlich nur ein Geschenk ist, für das keine Gegenleistung erwartet oder honoriert wird.

Der Unternehmensdienstleister Datev beispielsweise hat bestimmt, dass "verkehrsübliche Sachgeschenke" nur bis zu einem Wert von rund 40 Euro ohne besondere Genehmigung angenommen werden dürfen. Geldgeschenke oder Event-Einladungen seien immer genehmigungspflichtig und "grundsätzlich nicht erwünscht".

Wie sich großzügig Beschenkte verhalten sollen, die den Schenker nicht durch eine Ablehnung des Präsents verärgern wollen, ist in einigen Betrieben auch geregelt. Der Finanzdienstleister Talanx schlägt seinen Mitarbeitern vor, Geschenke mit einem Wert über dem "marktüblichen Rahmen" zwar anzunehmen, falls diese "mit Blick auf die Geschäftsbeziehung nicht abgelehnt" werden können. Die Präsente müssen aber an den Arbeitgeber weitergereicht werden, der dann über die weitere Verwendung entscheidet. dapd