Viele werden sich die Frage schon einmal gestellt haben: Wer soll mein Vermögen bekommen, wenn ich nicht mehr da bin? Wer darauf eine Antwort gefunden hat, steht jedoch erst am Anfang vieler weiterer Fragen. Das Bundesministerium der Justiz klärt in einer neuen Broschüre über die unverzichtbaren Aspekte eines rechtsgültigen Testaments auf.

Jeder, der sich mit der Erbfrage auseinandersetzt, muss sich zunächst klar darüber werden, wer den Nachlass bekommen soll. Haben Sie Ihren „Letzten Willen“ nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, wird Ihr Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben.
Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte die verstorbene Person (das Gesetz spricht vom „Erblasser“) keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder sind hingegen den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestelt. Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt.
Verschiedene Formen des Testaments
Doch wollen Sie nicht lieber selbst bestimmen wer was und wieviel erbt? Dann sollten Sie ein Testament anfertigen. Dies kann zum Beispiel ein handschriftliches Testament sein. Man sollte dabei jedoch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Zunamen, zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Zudem ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – anfertigen. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird. Notare sind verpflichtet, Sie bei der Abfassung Ihres letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Sie können dort auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftssteuer, erhalten. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin eröffnet. Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird. 25 Prozent dieser Gebühr sind zusätzlich für die Verwahrung des Testaments zu entrichten.
Weiterhin besteht die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Das geschieht beispielsweise in der Form, dass ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vornamen und Zunamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden. Bei einem solchen Testament ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehepartners, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners – und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners nur in notariell beurkundeter Form – widerrufen werden können.
Mehr Informationen darüber, was Sie in einem Testament alles regeln können, wie Sie es widerrufen können und wann Sie Erbschaftssteuer zahlen müssen, erfahren Sie im PDF des Bundesministeriums der Justiz zum Download.
dhz