Ab Januar 2012 Pfändungsschutz nur noch über das P-Konto möglich

Pfändungsschutz für Kontoguthaben gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto, dem so genannten P-Konto. Die Übergangsfrist, wonach Pfändungsschutz ohne ein solches Konto in Anspruch genommen werden kann, läuft zum 31. Dezember 2011 aus.

Ab Januar 2012 ist Pfändungsschutz nur noch auf dem P-Konto möglich. - © Pulwey/Fotolia.com

Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken wird auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld zu Beginn des kommenden Jahres nur noch auf diesem P-Konto gewährt.

Freibetrag kann erhöht werden

Gleichzeitig verlören gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, ihre Wirkung. Der Grundfreibetrag, der automatisch vor Pfändung geschützt ist, beträgt auf einem P-Konto 1.028,89 Euro pro Monat.

Dafür ist jedoch ein bestimmtes Guthaben auf dem Konto Voraussetzung. In bestimmten Lebenssituationen oder -konstellationen kann der Freibetrag erhöht werden – beispielsweise, wenn der Schuldner Kinder hat oder unterhaltspflichtig ist.

Guthaben für den Schuldner


Durch den Pfändungsschutz können Schuldner auch nach der Zustellung von Pfändungen über ein bestimmtes Guthaben auf ihrem Konto verfügen. Das P-Konto wurde bereits zum 1. Juli 2010 eingeführt. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 ist der Pfändungsschutz auch ohne ein P-Konto möglich. dan

Weitere Informationen zum P-Konto auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz .