Steuer aktuell Vorsteuerkürzung: Recht auf Schadensersatz?

Nach Abschluss einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung müssen Handwerksbetriebe oftmals Vorsteuern zurückzahlen, weil die Eingangsrechnungen fehlerhaft waren. Haben Rechnungsempfänger in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz?

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In einem Fall wurde einem Kläger tatsächlich Schadenersatz zugesprochen. Der Rechnungsaussteller wies in seiner Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl er einen umsatzsteuerfreien Umsatz erbrachte. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug kippte, sprach ihm das Brandenburgische Oberlandesgericht Schadenersatz zu (Urteil v. 28.9.2006, Az. 12 U 46/06).

Verhaltensknigge bei Eingangsrechnungen

Damit das Problem Vorsteuerkürzung erst gar nicht auftritt, empfiehlt sich bei Eingangsrechnungen folgende Vorgehensweise:

  • Prüfen Sie, ob die Eingangsrechnung alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthält.
  • Ist die Rechnung Ihrer Meinung nach fehlerhaft, bitten Sie den Rechnungsaussteller um eine neue Rechnung.
  • Zahlen Sie die Rechnung erst, wenn Ihnen eine korrigierte Rechung vorliegt.
Tipp: Kommt erst bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung ans Tageslicht, dass für eine umsatzsteuerfreie Leistung versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, sollten Sie eine berichtigte Rechnung vom Rechungsaussteller verlangen und für die fälligen Nachzahlungszinsen Schadensersatz geltend machen.

dhz