Am 27.10.2011 verabschiedete der Bundestag einen Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“. In diesem Entwurf wird klargestellt, dass für Studien- und Ausbildungskosten niemals vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Frage kommen.
Diese „Klarstellung“ stellt nichts anderes als einen gesetzlichen Nichtanwendungserlass zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 28.7.2011 dar (Az. VI R 38/10, VI R 7/10). Denn die Münchner Richter erlaubten zwei Klägern den Abzug vorweggenommener Werbungskosten für die Kosten ihres Erststudiums bzw. ihrer Erstausbildung. In dem geplanten § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird der Sonderausgabenhöchstbetrag von 4.000 Euro auf 6.000 Euro pro Jahr angehoben.
Sonderausgabenabzug verpufft meist
Doch die Anhebung des Sonderausgabenhöchstbetrags für die angefallenen Studien- und Berufsausbildungskosten bringen Studenten und Auszubildenden ohne Einkünfte steuerlich rein gar nichts. Die steuerlich nicht geltend gemachten Sonderausgaben eines Jahres fallen unter den Tisch. Beim Werbungskostenabzug wäre dagegen ein Verlustvortrag in spätere Jahre und eine Steuer sparende Verrechnung mit positiven Einkünften möglich.
Tipp: Diese neue Regelung soll für alle noch offenen Steuerfälle gelten. Da jedoch genau dieser Fall bereits vom Bundesfinanzhof entschieden wurde – nämlich Werbungskosten statt Sonderausgaben – sollten Betroffene Einspruch einlegen und auf ein geeignetes Musterverfahren warten.
