Bestehen Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Geschäftspartnern mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Land, müssen deutsche Handwerksbetriebe zur korrekten Rechnungsstellung die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des ausländischen Partners zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung überprüfen.

Hier die wichtigsten Infos, wie die Überprüfung der USt-IdNr. "finanzamtssicher" durchgeführt wird.
So funktioniert das Bestätigungsverfahren zur USt-IdNr.
Sie können sich die USt-IdNr. eines ausländischen Unternehmers mit Sitz innerhalb der EU einfach und qualifiziert bestätigen lassen. Für die einfache Bestätigung müssen Sie in einer Suchmaske in dem Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern Ihre eigene USt-IdNr. eintragen, das Sitzland des ausländischen Unternehmers und dessen ausländische USt-IdNr.
Das Eingabeformular finden Sie hier .
Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Bestätigung
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie die Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. im Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedsstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Bei der qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmennamen, Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates übereinstimmen.
USt-IdNr. prüfen: Brauche ich zwingend eine schriftliche Bestätigung?
Nein. Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. Über das Internet kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – durch die Übernahme des vom Bundeszentralamts für Steuern übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmers geführt werden (siehe auch USt-Anwendungserlass, Abschnitt 18e.1.).
Praxis-Tipp: Sollten Sie das erste Mal mit einer ausländischen USt-IdNr. eines ausländischen Geschäftspartners bzw. Kunden konfrontiert werden, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater festlegen, auf welchem Weg die einfache und qualifizierte Bestätigungsabfrage durchgeführt werden sollte. Denn Online und in Buchhaltungsprogrammen stehen verschiedene Abfragevarianten zur Verfügung. Ihr Steuerberater sollte klären, ob diese auch "betriebsprüfungssicher" sind. dhz