6 Prozent Steuerzinsen zu hoch: Ein Urteil mit Folgen

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen mit 0,5 Prozent pro Monat ist zu hoch. Zu diesem Urteil kamen nun die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Der Beschluss hat Auswirkungen auf Steuernachzahlungen wie auch auf Steuererstattungen: Einige Steuerzahler bekommen Geld erstattet, andere müssen Geld zurückzahlen. Hier die wichtigsten Infos.

Das Bundesverfassungsgericht hat hohe Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2019 für verfassungswidrig erklärt. - © Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Nach derzeitiger Rechtslage werden Steuernachzahlungen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst (§ 233a Abgabenordnung). Das ist angesichts der geringen Zinsen von Guthaben bei der Bank ein Wucherzins. Deshalb klagten verschiedene Steuerzahler gegen einen Jahreszins von sechs Prozent auf Steuernachzahlungen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungswidrigkeit dieser Nachzahlungszinsen, jedoch mit einem faden Beigeschmack.

Denn zu klären war, ob die Verzinsung von sechs Prozent pro Jahr ab dem Jahr 2021 bis heute zu hoch und damit verfassungswidrig ist. Zumindest für die Verzinsungszeiträume ab 2014 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit (BVerfG, Beschluss v.  8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 bvR 2422/17).

Doch wer sich jetzt schon freut, dass er für die Vergangenheit weniger Zinsen bezahlen muss und deshalb zu viel bezahlte Zinsen vom Finanzamt zurückerstattet bekommt, irrt sich. Denn die Karlsruher Richter haben in Beschluss klargestellt, dass für die Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 trotz der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe alles beim Alten bleibt. Erst für Verzinsungszeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber nachbessern und geringere Zinsen beschließen.

Beschluss zu Nachzahlungszinsen: Auch Erstattungszinsen betroffen

Die beiden Streitfälle beim Bundesverfassungsgericht betrafen ausschließlich Fälle mit Nachzahlungszinsen. Doch diese Beschlüsse haben auch Auswirkungen auf Zinsen für Steuererstattungen. Denn die Erstattungszinsen betragen derzeit ebenso wie die Nachzahlungszinsen 0,5 Prozent pro Monat. Das bedeutet im Klartext: Erstattungszinsen für Zinszeiträume bis Ende 2018 kann Ihnen das Finanzamt nicht mehr wegnehmen. Zinsen, die Ihnen das Finanzamt für die Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ausgezahlt hat, werden gemindert, was im Endeffekt zur einer teilweisen Zinsrückzahlung ans Finanzamt führen wird.

Was passiert mit Einsprüchen gegen Zinsfestsetzungen

Hat ein Steuerzahler gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, wird das Finanzamt für die Zeiträume bis 31. Dezember 2018 auf die Rücknahme der Einsprüche drängen. Denkbar ist auch die Beendigung des Einspruchsverfahrens für Zinszeiträume per Allgemeinverfügung. Hier veröffentlicht das Bundesfinanzministerium ein Schreiben und druckt dieses im Bundessteuerblatt I und in Tageszeitungen ab und das Einspruchsverfahren ist damit für Zinszeiträume bis 31. Dezember 2018 automatisch beendet.

Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht werden wohl auch 1:1 auf Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Prozesszinsen angewandt werden, weil auch diese Zinsen bislang 0,5 Prozent pro Monat betragen.

Ausblick zu Nachzahlungszinsen: Was wird sich ändern?

Die Finanzämter werden die noch nicht abgeschlossene Bearbeitung von Steuererklärungen für die Steuerjahre bis einschließlich 2018 vorerst stoppen. Sie dürften die Bearbeitung erst wieder aufnehmen, wenn klar ist, wie Nachzahlungszinsen künftig zu berechnen sind.

Klar, der Zinssatz muss runter. Wie hoch der Gesetzgeber den Zinssatz festlegt, ist jedoch ungewiss. Es ist aber zudem zu erwarten, dass die niedrigeren Nachzahlungszinsen dann nicht mehr erst ab dem 15. Monat nach Beendigung des Steuerjahrs festgesetzt werden, sondern ab dem ersten Tag nach Ablauf des Steuerjahrs.

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