10,8 Milliarden Euro Steuernachzahlungen waren das bundesweite Ergebnis der Betriebsprüfungen im Jahr 2022. Wie sich Betriebe gut auf die Finanzamt-Prüfung vorbereiten und warum vor allem das Jahresende eine wichtige Rolle spielt.

In seinem Monatsbericht für Oktober 2023 berichtet das Bundesfinanzministerium über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen im Jahr 2022 – und die Zahlen sind erschreckend. Insgesamt wurden im Jahr 2022 bundesweit 151.676 Betriebe geprüft. Die rund 13.000 eingesetzten Betriebsprüfer der Finanzämter setzten dabei Steuernachzahlungen in Höhe von 10,8 Milliarden Euro fest. Das sind durchschnittlich 71.204 Euro pro geprüftem Betrieb. Für kleine und mittlere Handwerksbetriebe können solche Nachzahlungen die Insolvenz bedeuten. Hier deshalb fünf Tipps rund um die steuerliche Betriebsprüfung.
Steuertipp 1: Betriebsprüfung im Dezember – nein danke
Viele selbstständige Handwerker dürften in den nächsten Wochen Post vom Finanzamt bekommen. Eine Betriebsprüfung muss vom Finanzamt mit einer Prüfungsanordnung angekündigt werden. Dass diese Prüfungsanordnungen noch im Dezember 2023 ankommen, hat einen ganz bestimmten Grund. Denn zum Jahreswechsel endet für bestimmte Steuerjahre die Festsetzungsfrist. Und diese Frist kann nur durch den Beginn einer Prüfung gehemmt werden.
Am 31. Dezember 2023 endet die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide, die für im Jahr 2019 eingereichte Steuererklärungen ausgestellt wurden.
Beispiel: Die Steuererklärungen 2018 wurden im Jahr 2019 ans Finanzamt übermittelt. Möchte das Finanzamt das Steuerjahr 2018 mitprüfen, muss die Prüfungsanordnung noch im Jahr 2023 an den Unternehmer verschickt werden. Zusätzlich muss der Prüfungsbeginn ebenfalls im Jahr 2023 liegen.
Praxis-Tipp: Kommt Ihnen ein Betriebsprüfungsbeginn noch im Jahr 2023 ungelegen, weil Sie oder andere Mitarbeiter im Weihnachtsurlaub sind oder weil gerade Hochkonjunktur herrscht, können Sie einen Antrag auf Verschiebung des Betriebsprüfungsbeginns ins Jahr 2024 beantragen. Durch den Antrag auf Verschiebung tritt die Festsetzungsverjährung (im Beispiel für das Steuerjahr 2018) nicht ein.
Steuertipp 2: Prüfungsbeginn setzt ernsthafte Prüfungshandlungen voraus
Bei einer Betriebsprüfung, die im Dezember 2023 beginnt, sollten Unternehmer Folgendes beachten: Die Betriebsprüfung gilt nur dann als im Jahr 2023 begonnen, wenn der Prüfer des Finanzamts erste Prüfungsanfragen gestellt hat, oder zumindest die ihm zur Verfügung gestellten digitalen Buchhaltungsdaten auf seinen Prüfer-Laptop überspielt hat.
Wird nur die Prüfungsanordnung mit Prüfungsbeginn im Dezember 2023 zugeschickt und es erfolgen keine weiteren Anfragen mehr im Jahr 2023, tritt für das erste Steuerjahr die Festsetzungsverjährung ein (im Beispiel zu Steuertipp 1: für das Steuerjahr 2018). Das bedeutet: Selbst, wenn der Prüfer für dieses Jahr Fehler feststellen würde, dürften für dieses Jahr keine Steuern mehr nachgefordert werden.
Steuertipp 3: Steuerberatung schafft Rechtssicherheit
Viele selbstständige Handwerker vertrauen auf ihr Bauchgefühl und übernehmen die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Steuerformulare selbst. Angesichts der durchschnittlichen Steuernachzahlungen von 71.204 Euro scheint das jedoch kein gutes Vorgehen zu sein. Die frühzeitige steuerliche Beratung kann also Rechtssicherheit schaffen und den Betriebsinhaber vor Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung bewahren.
Praxis-Tipp: Wer also nicht sicher ist, ob er für bestimmte Sachverhalte (Rechnungsstellung, Lohnsteuereinbehalt, Abschreibung, Kassenführung) steuerlich alles richtig macht, sollte einen Steuerberater hinzuziehen. Dieser kann die Sachverhalte prüfen und im Zweifel anpassen.
Steuertipp 4: Betriebsprüfung voraussehbar
Das Finanzamt untersucht meist drei aufeinanderfolgende Steuerjahre. Ob in naher Zukunft eine Betriebsprüfung ansteht, lässt sich anhand der letzten Steuerbescheide erkennen. Hier empfiehlt sich ein Blick in den Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheid.
Steht dort, dass diese nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist das Indiz dafür, irgendwann eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt zu erhalten.
Steuertipp 5: Betriebsprüfung generell vermeiden
Steuerzahler müssen mit ihrer Steuererklärung zwar keinerlei Belege ans Finanzamt übermitteln. Doch manchmal hilft es, freiwillig Belege und Unterlagen mitzuschicken. Dadurch kann der Sachbearbeiter im Finanzamt Zweifelsfragen selbst beantworten und muss den Steuerfall nicht der Betriebsprüfungsstelle zur weiteren Überprüfung melden.
Praxis-Tipp: Natürlich sollte nicht jeder einzelne Beleg eingereicht werden. Belege über Ausgaben mit höheren Beträgen können jedoch mit der Steuererklärung ans Finanzamt übersandt werden. Dadurch sieht das Finanzamt sofort, welche Kosten für die Minderung des Gewinns verantwortlich waren und muss keine weiteren Überprüfungen anregen.