Nur noch gut zwei Monate, dann startet das neue Steuerjahr 2014. Selbstständige Handwerker sollten deshalb bereits heute das Jahr Revue passieren lassen und überschlägig ihren Umsatz und Gewinn bis zum 31. Dezember 2013 schätzen. Steht das vorläufige Steuerergebnis fest, können gezielt Steuerstrategien gefahren werden. Mit diesen 20 Steuerspartipps für den betrieblichen Bereich starten Sie optimal ins Jahr 2014.
Bernhard Köstler

1. Anstellung von Familienangehörigen im Betrieb
Brauchen Sie Unterstützung in den meist stressigen letzten Monaten des Jahres 2013? Dann lassen Sie doch Ihre Familiengehörigen ran. Bei Anstellung im Handwerksbetrieb auf 450-Euro-Basis mindern sämtliche Gehaltszahlungen den Gewinn und somit die Steuerlast. Das überwiesene Minijob-Gehalt ist für die Familienangehörigen steuerfrei.
Tipp: Damit das Finanzamt mitspielt, sollte der Betriebsinhaber sicherheitshalber aufzeichnen, an welchen Tagen die Familienangehörigen wie lange mit welchen Arbeiten beschäftigt waren.
2. Investitionen mit 100 Prozent Betriebsausgabengarantie
Kaufen Sie 2013 noch Anlagegegenstände, achten Sie darauf, dass diese netto nicht mehr als 410 Euro kosten. Sind diese Gegenstände nämlich eigenständig nutzbar und beweglich, wirkt sich jeder investierte Cent 2013 noch als Betriebsausgabe aus (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Tipp: Das funktioniert beim Kauf von Handys, Kopierern, Möbeln oder Werkzeugen. Nur bei Maschinenwerkzeugen funktioniert dieser Spartrick nicht. Denn Bohrer, Meißel oder Fräser für Maschinen sind nicht ohne Maschine nutzbar.
3. Leasingsonderzahlung noch 2013 bezahlen
Zumindest wenn Sie den Gewinn für Ihren Handwerksbetrieb nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sollten Sie den geplanten Leasing-Wagen noch 2013 leasen und 2013 auch noch die Leasing-Sonderzahlung überweisen. Diese Sonderzahlung mindert den Gewinn 2013 in voller Höhe.
4. Gehaltsextras als Alternative
Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld aus und müssen sich wochenlang das Gejammer über zu hohe Steuerabzüge anhören? Dann sollten Sie 2013 auf Gehaltsextras setzen. Schenken Sie Ihrem Mitarbeiter beispielsweise ein iPhone, muss er selbst gar nichts versteuern.
Tipp: Nur Sie müssen pauschal 25 Prozent Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abführen, sparen sich jedoch die Sozialversicherungsbeiträge.
5. Investitionsabzugsbetrag
Der Gewinn 2013 lässt sich auch mit einem Klassiker drücken – ohne einen Cent ausgeben zu müssen. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Danach darf der Gewinn um 40 Prozent geplanter Investitionskosten gemindert werden, wenn Investitionen im betrieblichen Anlagevermögen in den Jahren 2014 bis 2016 geplant sind.
Tipp: Einzige Voraussetzung ist, dass bei Einnahmen-Überschussrechnung der Gewinn 2013 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro beträgt oder dass der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2013 bei bilanzierenden Betrieben nicht über 235.000 Euro liegt.
6. Teure Investitionen noch 2013 realisieren
Erwerben Sie noch im Jahr 2013 eine teure Maschine, einen Lkw oder ein neues Betriebsfahrzeug, kann die Abschreibung 2013 zwar nur für die verbleibenden Monate des Jahres 2013 abgezogen werden. Aber es winkt möglicherweise die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Tipp: Die 20-prozentige Sonderabschreibung kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bei Einnahmen-Überschussrechnern der Gewinn des Vorjahres (also 2012) 100.000 Euro nicht überschritten hat oder bei Bilanzierung der Wert des Betriebsvermögens im Vorjahr (also zum 31. Dezember 2012) nicht über 235.000 Euro lag.
7. Reisekostenrecht 2014
Lassen Sie jetzt das für die Lohnbuchhaltung zuständige Personal zum neuen Reisekostenrecht schulen und passen Sie die Lohnbuchhaltung so an, dass ab 1. Januar 2014 die neuen Vorgaben umgesetzt werden können.
8. Gelangensbestätigung
Bei Lieferungen an Unternehmen in der EU müssen ab 1. Januar 2014 spezielle Nachweise geführt werden, dass die Waren tatsächlich im EU-Ausland angekommen sind. Ohne diese Nachweise kippt die Umsatzsteuerfreiheit dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen. Klären Sie bereits heute ab, wie die Nachweise ab 1. Januar 2014 erbracht werden sollen.
9. ELStAM starten
Mit der letzten Lohnsteueranmeldung für 2013 müssen Handwerksbetriebe erstmals zwingend die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Mitarbeiter elektronisch abholen (ELStAM). Um Sanktionen zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen zur elektronischen Datenabholung umgehend geschaffen werden.
10. Bauabzugsteuer I
Haben Sie Auftraggebern eine Freistellung zur Bauabzugsteuer vorgelegt, sollten Sie überprüfen, ob diese Freistellung zum Jahreswechsel ungültig wird. Wenn ja, schnellstens Ersatz besorgen und den Auftraggebern vorlegen.
11. Bauabzugsteuer II
Prüfen Sie die von Subunternehmern erhaltenen Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer. Verlieren diese zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit, fordern Sie frühzeitig Ersatz an.
12. Clevere Werbestrategien
Werben Sie für Ihre Handwerkerleistungen mit der Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG und verweisen Sie darauf, dass es nicht sicher ist, ob es den Handwerkerbonus von 20 Prozent auf die Leistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr, nach der neuen Regierungsbildung im Jahr 2014 noch gibt.
Tipp: Geht es um Energiesanierungen, weisen Sie potentielle Kunden auf die Aktion zum Energieberatungs-Gutschein hin. Die Energieberatungs-Gutscheine stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer einmaligen Sonderaktion zur Verfügung. 1.000 Gutscheine im Wert von 250 Euro stehen bereit. Die Gutscheinaktion läuft vom 3. September bis 31. Dezember 2013, so lange noch Gutscheine vorhanden sind (Informationen unter bafa.de).
13. Umsatz unter 500.000 Euro halten
Kalkulieren Sie Ihren Umsatz bis zum Jahresende hoch. Liegt er bei knapp 500.000 Euro, achten Sie darauf, dass der Umsatz 2013 nicht über 500.000 Euro klettert. In diesem Fall profitieren Sie 2014 von der Ist-Versteuerung.
Tipp: Sie müssen die Umsatzsteuer in diesem Fall 2014 erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat und nicht bereits bei Ausführung des Umsatzes.
14. Umsatz unter 61.356 Euro halten
Kleinstbetriebe sollten darauf achten, dass ihr Umsatz 2013 nicht über 61.356 Euro klettert. Wird dieses Ziel erreicht, profitiert der Handwerker nämlich 2014 von der Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung.
Tipp: 2014 kann die Vorsteuererstattung in diesem Fall ohne Nachweis durch Eingangsrechnungen pauschal ermittelt werden (Pauschsätze in Anlagen zu §§ 69 und 70 UStDV).
15. Weihnachtsfeier
lanen Sie gerade die Weihnachtsfeier 2013, achten Sie darauf, dass die Kosten der Teilnehmer unter 110 Euro je Teilnehmer bleiben. Ansonsten wird Lohnsteuer fällig und der Vorsteuerabzug kippt.
16. Immobilienkauf vorziehen
Planen Sie in naher Zukunft den Kauf einer Immobilie in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein oder Niedersachsen, sollte der Notarvertrag unbedingt noch im Jahr 2013 unterzeichnet werden. Denn in diesen Bundesländern steigt ab 1. Januar 2014 der Grunderwerbsteuersatz. Durch die Unterzeichnung des Notarvertrags retten Sie sich noch den geringeren Grunderwerbsteuersatz 2013, selbst wenn Kaufpreiszahlung und Übergang von Nutzen und Lasten erst 2014 erfolgen.
17. Gesellschafter-Geschäftsführer
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (beherrschend = zu mehr als 50 Prozent an der GmbH beteiligt) müssen Gehaltserhöhungen für 2014 noch im Jahr 2013 schriftlich beschließen. Wer sich erst Ende Januar 2014 eine höhere Tantieme für 2014 gönnt, muss für Januar eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern.
18. Vorweggenommene Betriebsausgaben
Gründer in spe, die erst 2014 den Handwerksbetrieb eröffnen, jedoch bereits 2013 erste Ausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Gründung haben, können für diese Ausgaben vorgenommene Betriebsausgaben und einen Vorsteuerabzug geltend machen.
19. Pauschale Betriebsausgaben
Brauchen Sie dringend noch ein paar Euro Betriebsausgaben? Dann lassen Sie Ihren Betriebs-Pkw für die restlichen Monate 2013 in der Garage und nutzen Sie Ihren Betriebs-Pkw für Kundenbesuche. Dafür dürfen Sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abziehen. Bei 3.000 gefahrenen Kilometern bedeutet das ein Betriebsausgabenplus von 900 Euro.
20. Gehaltsextra Handy
Möchten Sie Ihrem Mitarbeiter kein Handy schenken, können Sie ihm zur Mitarbeiter-Motivation dennoch eine Freude machen. Kaufen Sie nämlich ein Handy und überlassen Sie es ihm zur kostenlosen Nutzung – und auch für Privatgespräche –, fallen für diesen Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG keine Steuern an.