Die maximale Steuererstattung 15 Tipps für die Steuererklärung 2013

Die Steuererklärung für 2013 wird bald fällig. Es gibt einige Tipps und Tricks, wie Sie es dieses Jahr einfacher machen können und wie sich die maximale Steuererstattung herausholen lässt. Hier die besten Strategien für Ihre private Steuererklärung.

Bernhard Köstler

1. Vorausgefüllte Steuererklärung

Übermitteln Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2013 per Elster oder mit einer anderen Steuersoftware elektronisch ans Finanzamt, gibt es neuerdings eine Hilfestellung. Registrieren Sie sich für die "vorausgefüllte Steuererklärung", werden die beim Finanzamt über Sie gespeicherten Daten automatisch in die Steuererklärung übertragen. Damit sparen Sie viel Zeit.

Tipp: Von der Registrierung auf elster.de bis zur Zusendung des Zertifikats können schon einige Wochen vergehen. Wer also eine Steuererstattung erwartet, sollte sich sofort für die "vorausgefüllte Steuererklärung" registrieren lassen.

2. Arbeitszimmer: Musterprozess

Haben Sie als Arbeitnehmer in der Firma keinen Arbeitsplatz, sondern werden nur beim Kunden vor Ort tätig, können Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Der Werbungskostenabzug kippt nur, wenn das Arbeitszimmer nicht zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird.

Tipp: Doch auch wenn Sie Ihr Arbeitszimmer in einem Hobbyraum haben und nur zu 60 Prozent beruflich nutzten, sollten Sie 60 Prozent der Raumkosten (maximal 1.250 Euro) als Werbungskosten berücksichtigen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf einen Musterprozess zu dieser Frage (BFH, Az.: IX R 23/12).

3. Sonderausgabenabzug durch Kinder

So lange Sie noch Kindergeld für volljährige Kinder erhalten, dürfen Sie die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Beiträge zu Wahltarifen) des Kindes in voller Höhe wie eigene Sonderausgaben abziehen. Eintragungen dazu machen Sie in der Anlage Kind.

Tipp: Sie müssen die Kosten nicht selbst bezahlt haben. Es genügt, wenn Sie als Eltern Ihren Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nachgekommen sind. Konkret: Selbst wenn sich Ihr volljähriges Kind in Ausbildung befindet und der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung einbehält, dürfen Sie diese Beiträge wie eigene Sonderausgaben geltend machen.

4. Fahrtkosten des Ehegatten

Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten in die Arbeit gefahren, darf auch derjenige Werbungskosten für Fahrten und Arbeit geltend machen, der selbst gar nicht gefahren ist und eigentlich gar keine Ausgaben hatte. Abziehbar sind für den passiven Mitfahrer 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke, maximal 4.500 Euro pro Jahr.

Tipp: Ein Werbungskostenabzug klappt also auch beim im Betrieb angestellten Ehegatten, der jeden Tag mit dem Firmenwagen in die Arbeit chauffiert wird.

5. Leerstehende Immobilie

Konnten Sie 2013 eine Immobilie nicht vermieten, winkt der Werbungskostenabzug nur, wenn Sie plausibel nachweisen können, dass Sie 2013 versucht haben, einen Mieter dafür zu finden (z.B. Makler beauftragt, Anzeigen geschaltet). Steht die Immobilie schon seit Jahren leer, ist zudem nachzuweisen, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen geändert haben (z.B. Renovierung der Immobilie, niedrigere Miete).

Tipp: Bei einem unverschuldeten Mietrückgang 2013 von mehr als 50 Prozent im Vergleich zu 2012 können Sie noch bis 31. März 2014 bei der Gemeinde eine anteilige Erstattung der für 2013 gezahlten Grundsteuer beantragen.

6. Steueranrechnung für Privathaushalt

Haben Sie 2013 Zahlungen an einen Handwerker für Arbeiten im Privathaushalt geleistet, winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr (Reparatur der Fassade, Kosten für einen Kücheneinbau oder Schornsteinfeger). Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (Umzugsspedition, Fensterputzer, Pflegedienst) kann zusätzlich eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr, beantragt werden.

Tipp: Mit der Steueranrechnung klappt es nur, wenn Sie eine Rechnung erhalten und per Überweisung oder Abbuchung bezahlt haben. Bei Barzahlung ist die Steueranrechnung dahin.

7. Kauf einer Photovoltaikanlage geplant?

Planen Sie in den Jahren 2014 bis 2016 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims und die Einspeisung des Stroms gegen Vergütung, werden Sie dadurch ein gewerblicher Unternehmer. Deshalb können Sie in der Steuererklärung 2013 einen 40-prozentigen Betriebsausgabenabzug für diese geplante Investition geltend machen und Steuern sparend mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen (Anlage G).

Tipp: Die Investitionsabsicht lässt sich am besten beweisen, wenn bereits erste Kosten angefallen sind (Architekt, Berater). Beispiel: Planung des Kauf einer Photovoltaikanlage im Jahr 2016 für 20.000 Euro = Steuern mindernde Betriebsausgabe 2013 in Höhe von 8.000 Euro.

8. Kindergeld für verheiratetes Kind

Ist Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung oder studiert und hat sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhalten Sie selbst dann Kindergeld, wenn Ihr Kind bereits verheiratet ist und die Einkünfte des Kindes und des Ehegatten 2013 über dem Grundfreibetrag von 8.130 Euro lagen (BFH v. 17.10.2013, Az.: III R 22/13).

Tipp: Die Familienkassen lehnten die Kindergeldzahlungen bislang für verheiratete Kinder mit Einkünften von mehr als 8.130 Euro ab. Beantragen Sie erneut Kindergeld mit Hinweis auf die neue BFH-Rechtsprechung.

9. Doppelte Umzugskostenpauschale

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie als Arbeitnehmer neben den Kosten für die Umzugsspedition auch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Umzug seit dem 1. August 2013 beträgt diese Umzugskostenpauschale für Ledige 695 Euro, für Verheiratete 1.390 Euro und für jede weitere umziehende Person 306 Euro. Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn Sie sich täglich für die Hin- und Rückfahrt zu Arbeit insgesamt eine Stunde Fahrtzeit sparen.

Tipp: Was kaum jemand weiß: Geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer – egal wann die Scheidung oder der Tod des Ehegatten war – erhalten die Umzugskostenpauschale für Verheiratete, also den doppelten Werbungskostenabzug (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.02.2003, Az.: S 2270 a – 27 – St 322, Stichwort Umzugskosten, Absatz 8).

10. Reinigungskosten für Berufskleidung

Sind Ihnen Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung mit der privaten Waschmaschine entstanden, können Sie dem Finanzamt hierfür einen Werbungskostenabzug präsentieren. Dazu müssen Sie schätzen, wie hoch die Kosten für einen Waschgang sind und diese Kosten für jeden Waschgang ansetzen (z.B. 120 Waschgänge für Blaumann × zwei Euro = Werbungskosten 240 Euro).

11. Unterstützungsleistungen

Haben Sie Ihr volljähriges Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr erhalten, finanziell unterstützt? Wenn ja, dürfen Sie 2013 bis zu 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Nur wenn das Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro hatte, mindert sich der abziehbare Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag. Diese Steuervergünstigung gilt auch bei Unterstützung der Eltern oder der Schwiegereltern.

Beispiel: Sie unterstützten 2013 Ihren 35-jährigen Sohn finanziell, der noch studiert. Er hatte eigene Einkünfte und Bezüge von 3.000 Euro. Der Höchstbetrag von 8.130 Euro mindert sich um 2.376 Euro (3.000 Euro abzüglich 624 Euro), so dass im Endeffekt 5.754 Euro abziehbar sind.

12. Nachträgliche Schuldzinsen

Verkauften Sie 2013 eine bisher vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf und reichte der Kaufpreis nicht aus, um die Darlehensschulden für die Immobilie zu tilgen, dürfen Sie die Zinszahlungen 2013 ausnahmsweise als nachträgliche Werbungskosten in der Anlage V Steuern sparend geltend machen.

13. Steueranrechnung für Dachgeschossausbau

Haben Sie sich 2013 das Dach Ihres Eigenheims ausbauen lassen und haben seitdem eine größere Wohnfläche, können Sie für die Kosten der Arbeitsleistung des Handwerkers eine Steueranrechnung von 20 Prozent geltend machen, maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Tipp: Bislang lehnten die Finanzämter die Steueranrechnung ab, weil sie Neubaumaßnahmen unterstellten. Doch das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass Neubaumaßnahmen nur bis zur Fertigstellung einer Immobilie anfallen können. Alle Kosten, die nach der Fertigstellung anfallen, sind dagegen keine Neubaumaßnahmen mehr und deshalb bei der Steueranrechnung begünstigt.

14. Zusammenveranlagung für Lebenspartner

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können 2013 wie Ehegatten die Zusammenveranlagung beantragen (§ 2 Abs. 8 EStG). Zuständig ist das Finanzamt desjenigen, der in der gemeinsamen Steuererklärung an erster Stelle eingetragen wird.

Tipp: Die Zusammenveranlagung bringt im Vergleich zur Einzelveranlagung den höchsten Steuerspareffekt, wenn ein Partner rund 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens bezieht.

15. Günstigerprüfung für Sparer

Hat Ihre Bank für 2013 auf Zinsen und Dividenden 25 Prozent Abgeltungsteuer einbehalten, Ihr persönlicher Steuersatz liegt jedoch unter 25 Prozent, können Sie beim Finanzamt mit der Anlage KAP zur Steuererklärung 2013 die Günstigerprüfung beantragen. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz tatsächlich unter 25 Prozent, erstattet das Finanzamt die von der Bank zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.

Tipp: Damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführt, müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen und alle in 2013 erzielten Kapitalerträge erfassen. Zudem ist die Steuerbescheinigung mit der einbehaltenen Abgeltungsteuer der Steuererklärung beizufügen.