Hinterbliebenenrecht Witwenrente: Leistungen für Hinterbliebene

Der Tod des Ehepartners ist ein schwerer Schicksalsschlag. Mit der Witwen- oder Witwerrente wird die finanzielle Existenz des Hinterbliebenen gesichert. Was bei der Witwenrente zu beachten ist.

Um die Witwenrente zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt sowohl für die große als auch für die kleine Witwenrente. - © Foto: PeJo/fotolia

Stirbt der Ehepartner, kann der Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente geltend gemacht werden. Bei der Witwenrente wird zwischen altem und neuem Hinterbliebenenrecht unterschieden. Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen noch nicht das neue Hinterbliebenenrecht.

Maßgebend sind die Regelungen nach altem Recht, wenn

  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist
  • der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Voraussetzungen für die Witwenrente

Grundsätzlich haben diejenigen Anspruch auf die Witwenrente, die bis zum Eintritt des Todes mit dem Partner verheiratet gewesen sind. Die Ehe darf nicht rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein.

Ob dabei tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt wurde, spielt keine große Rolle. Paare, die nur verlobt, ohne Eheschließung zusammenlebten oder in Deutschland nur religiös getraut wurden, erhalten keine Witwenrente.

Die Witwenrente erhalten die Personen, dessen verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (beispielsweise durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits Rente bezogen hat. Darüber hinaus darf die Person nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.

Kleine und große Witwenrente

Man unterscheidet zwischen großer und kleiner Witwenrente. Anspruch auf eine kleine Witwenrente haben die Personen, die das

  • 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Ist der Ehepartner vor seinem 65. Geburtstag verstorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert.

Darüber hinaus ist die Auszahlung der kleinen Witwenrente auf 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners  beschränkt. Die Beschränkung gilt allerdings nur für das neue Recht. Wird die kleine Witwenrente nach altem Recht gezahlt, besteht die Befristung auf 24 Monate nicht.

Pro Arbeitgeber: Urteil zur betrieblichen Witwenrente

Viele Unternehmen finanzieren ihren Mitarbeitern mittlerweile eine betriebliche Vorsorge fürs Alter, den Invaliditätsfall oder für die Hinterbliebenen. So gibt es auch eine betriebliche Witwenrente, die den Ehepartner eines verstorbenen Arbeitnehmers unter den gleichen Voraussetzungen absichert, wie die gesetzliche Hinterbliebenen- bzw. Witwenrente.

Wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 7 Ca 6880/15) nun jedoch zeigt, kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass die betriebliche Witwenrente vom Arbeitgeber gekürzt werden darf. Dann nämlich, wenn zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied bestanden hat.

Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) bzw. sehen die Richter in diesem Fall eine Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an und urteilten im Sinne des Arbeitgebers. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann eine Betriebsrente von 3.700 Euro brutto bezogen. Nach seinem Tod erhielt die Witwe eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente, obwohl der Rentenvertrag eigentlich vorsah, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns 55 Prozent von seiner Rente bekommen sollte. Doch die Frau hatte eine Klausel übersehen, die besagt, dass bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren die Rente anteilig gekürzt werden darf.

Das betraf auch die Witwe des Verstorbenen, die mehr als 30 Jahre jünger war als ihr Mann. Sie klagte gegen die 70-prozentige Kürzung ihrer Witwenrente, in der sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sah.

Doch die Richter lehnten ihren Einspruch ab. Die Begründung: Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Das liege im Interesse aller Mitarbeiter.

cle/dpa

Der Beitrag wurde am 26. September 2016 aktualisiert.