Nicht alle Ergebnisse, die in Suchmaschinen auftauchen, sind unbedenklich. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass Google unter Umständen persönliche Informationen entfernen muss. Verbraucher können dabei selbst aktiv werden.

Betreiber von Internetsuchmaschinen wie Google, sind bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichen Internetseiten auftauchen, für die eigene Verarbeitung verantwortlich. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil am Dienstag erklärt.
Durch das Urteil kommt auch die Frage auf, wie Seitenbetreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook künftig bei der Datenspeicherung und -löschung vorgehen müssen.
Nach Ansicht der europäischen Richter besteht der Anspruch zur Löschung allerdings nur, wenn kein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen besteht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt dazu: "Im Einzelfall muss es eine Abwägung geben zwischen dem Recht des Betroffenen auf Privatsphäre, dem Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Recht der Öffentlichkeit an diesen Informationen. Gerade Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, werden sich oft damit abfinden müssen, dass Daten über sie ein Leben lang zu finden sind."
So funktioniert die Löschung
Für Verbraucher bedeutet dies nun, dass kritische personenbezogene Daten, die in der Google-Suche erscheinen, unter bestimmten Vorrausetzungen gelöscht werden können. Doch wie zieht man Google nun zur Verantwortung?
Um einen Link aus der Ergebnis-Liste streichen zu lassen, müssten Betroffene sich zuerst direkt an Google wenden, erklärte Michaela Zinke, die bei Verbraucherzentrale Bundesverband für die Rechte von Verbrauchern in der digitalen Welt zuständig ist. Das Urteil könnte eine Welle an Löschanfragen lostreten, sagte sie. Die Suchmaschinen-Anbieter "müssen jetzt irgendwie überlegen, wie sie das technisch umsetzen".
Lehnen die Betreiber der Suchmaschine eine Löschung ab, wären die Datenschützer die nächsten Ansprechpartner. "Google hat hier in Deutschland eine Niederlassung in Hamburg, deswegen würde man sich an den Hamburger Datenschutzbeauftragten wenden", sagte Zinke. Der Datenschützer könne auch im Namen der Betroffenen klagen.
Links müssen entfernt werden, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, entschied der EuGH. Im Einzelfall müssten Gerichte klären, wann ein Verweis entfernt werden muss. Dabei müsse ein angemessener Ausgleich zwischen den Interesse der Internet-Nutzer an Informationen und den Grundrechten der betroffenen Person gefunden werden. Dieser Ausgleich könne auch angesichts der Rolle einer Person im öffentlichen Leben unterschiedlich ausfallen, schränkten die Richter ein. sg/dpa