Abschlagsfreie Rente Rente nach 45 Beitragsjahren: Für wen sie gilt

Vor mehr als zehn Jahren wurde die abschlagsfreie "Rente nach 45 Beitragsjahren" eingeführt. Das Rentenmodell hat sich etabliert, könnte bald jedoch Geschichte sein. Welche Voraussetzungen Versicherte nach derzeit geltendem Recht erfüllen müssen.

Rente nach 45 Beitragsjahren
Beschäftigte, die vorzeitig und abschlagsfrei in Rente gehen möchten, müssen 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto nachweisen. - © Jamie Hooper - stock.adobe.com

Wer die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen möchte, muss die 45-jährige Wartezeit erfüllen, erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.

Das Modell wurde zum 1. Januar 2012 eingeführt. Seit der Reform vom 1. Juli 2014 ist sie allgemein als "Rente mit 63" bekannt. Damals wurde die Altersgrenze für bestimmte Jahrgänge vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt und der Kreis der anrechenbaren Zeiten erweitert.

Auch der Begriff "Rente nach 45 Beitragsjahren" selbst hat sich etabliert. Fachlich präziser ist jedoch "Rente nach 45 Versicherungsjahren" oder "45-jährige Wartezeit", weil nicht ausschließlich Monate mit selbst gezahlten Beiträgen berücksichtigt werden. Auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder des Bezugs von Entgeltersatzleistungen können zählen.

Wen erreicht die Rente nach 45 Versicherungsjahren?

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zeigt, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Menschen mit einer besonders hohen körperlichen oder psychischen Arbeitsbelastung nur teilweise erreicht. Häufig wird diese Rentenart gerade mit Beschäftigten verbunden, die über Jahrzehnte schwer gearbeitet haben – beispielsweise im Handwerk, in der Gastronomie sowie in der Kranken- und Altenpflege.

Die Dauer des Versicherungsverlaufs bildet die tatsächliche berufliche Belastung jedoch nur eingeschränkt ab. Besonders belastete Beschäftigte weisen nach den Ergebnissen des DIW häufig kürzere Erwerbskarrieren auf und erreichen deshalb teilweise keine 45 anrechenbaren Versicherungsjahre. Umgekehrt erfüllen auch viele Versicherte die Voraussetzungen, deren Erwerbsleben im Durchschnitt nicht von einer besonders hohen körperlichen oder psychischen Belastung geprägt war.

Nach den Ergebnissen des DIW Berlin war weniger als ein Drittel der untersuchten Personen mit mindestens 45 Versicherungsjahren während des Erwerbslebens durchschnittlich sehr hohen Belastungen ausgesetzt. Fast 70 Prozent der untersuchten westdeutschen Männer des Geburtsjahrgangs 1957 waren demnach im Durchschnitt nicht sehr hoch körperlich oder psychisch belastet.

Das DIW kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Zahl der Versicherungsjahre allein nur begrenzt erkennen lässt, wie belastend das Erwerbsleben einer Person war. Nach Einschätzung des Instituts wäre eine Regelung zielgerichteter, die stärker an der tatsächlichen Beschäftigungsfähigkeit ansetzt.

Abschaffung vorgeschlagen – aber noch nicht beschlossen

Die Ergebnisse sind auch für die aktuelle Reformdiskussion von Bedeutung. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen und durch eine zielgerichtetere Absicherung für langjährige Beitragszahler mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu ersetzen.

Dabei handelt es sich mit Stand 5. August 2026 lediglich um Reformvorschläge und nicht um geltendes Recht. Die Regierungskoalition erklärte Anfang Juli 2026 zwar, die Empfehlungen der Kommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Gegen die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente formierte sich anschließend jedoch Widerstand aus mehreren Bundesländern. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gelten die nachfolgend beschriebenen bisherigen Regelungen.

Welche Versicherten unter den angekündigten Vertrauensschutz fallen und wann eine Reform wirksam werden könnte, steht noch nicht fest. Ein vorsorglich gestellter Rentenantrag sichert die gegenwärtige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht.

Für wen gilt die Rente nach 45 Beitragsjahren?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung müssen Versicherte mindestens 45 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten vorweisen. Das entspricht 540 Kalendermonaten. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.

Nach Angaben der Minijob-Zentrale sind Minijobs mit Verdienstgrenze grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Rentenversicherungspflichtige Minijobs werden für die Wartezeit vollständig berücksichtigt, weil Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam Rentenbeiträge zahlen. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag von ihrem eigenen Beitragsanteil befreien lassen.

Minijobs ohne eigene Beitragsleistungen werden für die Wartezeit nur anteilig berücksichtigt. Das betrifft insbesondere Beschäftigte, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, sowie bestimmte vor 2013 aufgenommene Minijobs, für die Übergangsregelungen gelten.

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Danach zahlen sie wieder einen eigenen Beitragsanteil und erwerben volle Wartezeitmonate.

Laut Deutscher Rentenversicherung können außerdem Zeiten mit Arbeitslosengeld I sowie Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes berücksichtigt werden. Für Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn gelten allerdings Einschränkungen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können außerdem Pflegezeiten auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, sofern die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die gepflegte Person muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt werden. Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf wenigstens zwei Tage verteilt sein. Daneben darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

45 Beitragsjahre: Was zählt dazu?

Laut Deutscher Rentenversicherung zählen insbesondere folgende Zeiten zur 45-jährigen Wartezeit:

  • Zeiten mit den Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung
  • Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nur mit anteiliger Berücksichtigung
  • Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Beschäftigung vorhanden sind; Ausnahme: Das gilt nicht, wenn die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • Pflichtbeiträge für Kindererziehung
  • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
  • Zeiten, in denen Arbeits- und Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden; Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nur im Rahmen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt.
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
  • bestimmte Ersatzzeiten
  • unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten aus EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Welche Auslandszeiten berücksichtigt werden, hängt vom jeweiligen europäischen Recht beziehungsweise Sozialversicherungsabkommen ab

Freiwillige Beiträge in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass der Ausschluss von Arbeitslosigkeitszeiten kurz vor Rentenbeginn durch freiwillige Beiträge umgangen wird.

Was zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren?

Laut Deutscher Rentenversicherung werden insbesondere folgende Zeiten nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet:

  • reine Schulzeiten sowie Zeiten eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums;
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende;
  • Kalendermonate, die allein durch einen Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting entstehen;
  • freiwillige Beiträge, wenn nicht mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind.

Wichtig: Schul- und Studienzeiten können bei anderen rentenrechtlichen Wartezeiten eine Rolle spielen, etwa bei der Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Für die besondere Wartezeit von 45 Jahren zählen sie jedoch grundsätzlich nicht.

Arbeitslosengeld I wird dagegen grundsätzlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn: In diesem Zeitraum zählen die Bezugszeiten in der Regel nicht mit. Beruht die Arbeitslosigkeit jedoch auf der Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, können auch diese Monate berücksichtigt werden. Die Einzelheiten regelt § 51 SGB VI.

Ab wann kann die Rente nach 45 Beitragsjahren in Anspruch genommen werden? 

Das mögliche Eintrittsalter hängt vom Geburtsjahr ab. Im Laufe des Jahres 2026 erreichen insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 1961 Geborene sowie von Januar bis April 1962 Geborene ihre jeweilige Altersgrenze. Für den Geburtsjahrgang 1961 beträgt sie 64 Jahre und sechs Monate, für den Geburtsjahrgang 1962 64 Jahre und acht Monate.

Voraussetzung ist stets, dass auch die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre

Die gesetzliche Staffelung sieht wie folgt aus:

GeburtsjahrFrühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn
195363 Jahre und 2 Monate
195463 Jahre und 4 Monate
195563 Jahre und 6 Monate
195663 Jahre und 8 Monate
195763 Jahre und 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate
ab 196465 Jahre

Die abschlagsfreie Altersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahr. Nach § 236b SGB VI wird sie für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für ab 1964 Geborene liegt sie bei 65 Jahren.

Entscheidend ist nicht allein, dass jemand bereits 45 Jahre gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat. Zusätzlich muss die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein. Wer beispielsweise bereits mit 16 Jahren angefangen hat zu arbeiten, kann deshalb nicht automatisch nach genau 45 Jahren in Rente gehen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Wer früher in den Ruhestand gehen möchte, muss prüfen, ob eine andere Rentenart infrage kommt. Dazu zählt insbesondere die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren, die grundsätzlich ab 63 Jahren, aber mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat bezogen werden kann.

Auch wenn Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente erfüllen, sind sie nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen. Sie können weiterarbeiten.

Die Rente beginnt außerdem nicht automatisch. Versicherte müssen einen Rentenantrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Vorher sollte geprüft werden, ob der Versicherungsverlauf vollständig ist und alle relevanten Beschäftigungs-, Kindererziehungs-, Pflege- und Auslandszeiten erfasst sind.

Nicht zu verwechseln ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit der Altersrente für langjährig Versicherte. Letztere können Menschen in Anspruch nehmen, die mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen können. Bei einem vorgezogenen Bezug entstehen jedoch grundsätzlich dauerhafte Abschläge. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, um den diese Rente vor ihrer maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze bezogen wird. Für ab 1964 Geborene liegt diese Altersgrenze bei 67 Jahren. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ergibt sich damit ein dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent.

Rente nach 45 Beitragsjahren: Was darf man hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird?

Beim Hinzuverdienst zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt das Gleiche wie bei anderen vorgezogenen Altersrenten.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gelten für vorgezogene Altersrenten seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Erwerbseinkommen führt daher grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der Altersrente. Das gilt sowohl für Menschen, die neu in eine vorgezogene Altersrente gehen, als auch für Personen, die bereits eine solche Altersrente beziehen und ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Steuerliche Folgen sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung sind davon zu unterscheiden und müssen gesondert geprüft werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Beschäftigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich weiterhin rentenversicherungspflichtig sind. Die daraus entstehenden zusätzlichen Beiträge erhöhen die Rente regelmäßig ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für eine Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze gelten gesonderte Bestimmungen.