Hausbesitzer aufgepasst, sonst ist der Ofen bald aus. Öfen, deren Typprüfung vor 1975 stattfand, dürfen seit 1. Januar 2015 nicht mehr in Betrieb sein. Auch auf andere Bestimmungen müssen Hausbesitzer achten.

Seit 1. Januar 2015 dürfen Öfen, deren Typprüfung vor 1975 stattfand sowie deren Ausstoß die Grenzwerte überschreitet, nicht mehr in Betrieb sein. Hauseigentümer mussten sie umrüsten oder austauschen. Darauf weist der Bundesverband des Deutschen Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) sowie der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin.
Lange Fristen für Nachrüstung und Austausch
Laut ZIV gelten dafür sehr lange Fristen, bis wann sie einen Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte erbringen müssen. Je nach Baujahr laufen die Fristen zwischen 2015 und 2025 aus.
Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1974 errichtet wurden oder keine Datumsangabe haben, müssen bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Für Geräte, die zwischen 1975 und 1984 gebaut wurden, bleibt Zeit bis Ende 2017, für Geräte von 1985 bis 1994 bis Ende 2020, und für Modelle seit 1995, die die Grenzwerte noch nicht einhalten, bis Ende 2024 .
Ofen-Austausch ist günstiger
Genaue Angaben, wie viele Öfen von der Nachrüstung oder vom Austausch oder der Nachrüstung betroffen sind, gibt es derzeit nicht. Für die Nachrüstung müssen Hausbesitzer rund 1.500 Euro bis 2.000 Euro zahlen. Der Austausch eines Ofens kostet dagegen rund 500 bis 600 Euro.
Der ZIV weist darauf hin, dass Hausbesitzer diejenigen Öfen stillgelegen müssen, für die bis zum Ablauf dieser Fristen keine Nachweise erbracht wurden. Eine Messung vom Schornsteinfeger vor Ort kann einen solchen Nachweis erbringen. Ausnahmen gibt es für Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen sowie für offene Kamine.
Ausnahmen für historische Öfen
Auch für Öfen, die vor 1950 gebaut wurden, sind vom Austausch oder der Nachrüstung ausgeschlossen. "Solche Öfen gelten als historisch und können weiterbetrieben werden", so Stephan Langer vom ZIV.
Doch auch hier gilt eine Besonderheit: Die Ausnahme für historische Öfen gilt nur am Einbauort . "Die Ausnahme für historische Öfen gilt nur am Einbauort. Sie dürfen beispielsweise nicht in neuerrichtete Häuser versetzt werden", so Langer.
Der ZIV rät Hausbesitzern sich frühzeitig um einen Nachweis zu bemühen oder über den Austausch durch ein energieeffizientes, emissionsarmes Modell nachzudenken. Je nach Ofen gibt es verschiedene Möglichkeiten der Nachrüstung. cle