Ein neues Gesetz zum Zahlungsverzug soll Betrieben und Verbänden gegen säumige Kunden helfen. Doch nach massiver Kritik wird es der Bundestag vor der Wahl nicht mehr verabschieden.
Grundlage ist die EU-Richtlinie "zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr". Bis 16. März hätte Deutschland die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Nach massiver Kritik des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), anderer Verbände und Experten im Rechtsausschuss des Bundestags muss das Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nach der Bundestagswahl neu eingebracht werden.
Zahlungsfristen nicht verlängern
Hauptstreitpunkt sind die Höchstgrenzen der Zahlungsfristen. § 271 BGB sieht vor, dass Rechnungen ohne Fristangabe oder weitere Vereinbarungen sofort fällig sind. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist der Kunde im Verzug. Das Zahlungsverzugsgesetz wollte vertragliche Zahlungsfristen von grundsätzlich bis zu 30 Tagen bei öffentlichen Aufträgen, sonst bis zu 60 Tagen zulassen. Dieser Hauptstreitpunkt soll in der Neufassung entschärft werden.
Desweiteren sollen die Verzugszinsen gegenüber Geschäftskunden von acht auf neun Prozent über dem Basiszinssatz steigen. Dem Gläubiger steht eine Schadenspauschale von 40 Euro zu. Handwerkskammern, Innungen und Verbände können Auftraggeber bei Verstoß gegen die neuen Regeln im Werkvertrag abmahnen. Bisher war das nur bei gesetzwidrigen AGB möglich, nicht wie geplant bei individuell vereinbarten Verträgen. hbk