Ende des Schornsteinfegermonopols - Branche - deutsche handwerks zeitung

Branche - 09.07.2012

Was sich alles ändert: ein Überblick

Ende des Schornsteinfegermonopols

Ende des Jahres fällt das Schornsteinfegermonopol. Damit ändert sich nicht nur für die Schornsteinfeger einiges. Hauseigentümer müssen ab nächstem Jahr selbst darauf achten, dass alle Arbeiten und Überprüfungen rechtzeitig erledigt werden. Ansonsten kann es teuer kommen. Was sich noch alles für Schornsteinfeger und Hausbesitzer ändert, haben wir für Sie zusammengefasst.

Reiner Wellmann - Fotolia
Von 2013 an dürfen Hauseigentümer den Schornsteinfeger ihrer Wahl für Arbeiten, wie Messen, Kehren und Reinigen beauftragen.

Mit dem Ende des Schornsteinfegermonopols zum 31. Dezember 2012 kommt auf Hauseigentümer bei der Prüfung ihrer Heizungen mehr Verantwortung zu. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

Jeder Hauseigentümer erhält von seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid, in dem aufgeführt ist, in welchen Zeiträumen welche Prüfungen der Heizung vorgenommen werden müssen. Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Arbeiten in den vorgeschriebenen Zeiträumen tatsächlich stattfinden.

Der Bezirksschornsteinfeger führt zukünftig weiterhin das Kehrbuch, übernimmt die Feuerstättenschau und prüft neu installierte Heizungsanlagen. Andere Arbeiten, die der Schornsteinfeger bisher erledigte, können dann von zugelassenen Handwerksbetrieben übernommen werden.

Bußgelder bis zu 5.000 Euro

Der Eigentümer benötigt künftig von dem beauftragten Unternehmen eine Bestätigung, dass alle vorgeschriebenen Arbeiten erledigt wurden. Diese Bestätigung muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugeschickt werden, der dies im Kehrbuch vermerkt.

Die Gebühren für die Feuerstättenschau und die sonstigen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung. Die Kosten für die sonstigen Schornsteinfegerarbeiten orientieren sich zukünftig am freien Markt.

Sollte der Nachweis nicht rechtzeitig beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen, muss dieser dies der zuständigen Behörde melden. Diese kann den Hauseigentümer dann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro belangen.

Zudem setzt sie in einem kostenpflichtigen Zweitbescheid eine erneute Frist fest. Sollte der Hauseigentümer auch diese Frist untätig verstreichen lassen, wird die Behörde die erforderlichen Arbeiten in Auftrag geben und dem Eigentümer die Kosten hierfür in Rechnung stellen. dapd/rh

Das ändert sich im Schornsteinfegerhandwerk

Von 2013 dürfen Hauseigentümer den Schornsteinfeger ihrer Wahl für Arbeiten, wie Messen, Kehren und Reinigen beauftragen. Die Europäische Kommission sah das alte Gesetz nicht mit dem Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Die Kommission hatte unter anderem beanstandet, dass die selbständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt war. Mit dem Wegfall von Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Schornsteinfeger nun auch Nebentätigkeiten ausüben.

Es gelten jedoch Ausnahmen: An die Stelle des heutigen Bezirksschornsteinfegers tritt 2013 der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger, der weiterhin bestimmte hoheitliche Aufgaben, etwa die Feuerstättenschau und die Bauabnahme übernimmt. Laut dem ZIV soll damit weiterhin die Sicherheit von Anlagen gewährleistet werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich aber nun alle sieben Jahre neu auf einen Kehrbezirk bewerben. Auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf weitere Dienstleistungen - etwa Energieberatungen - anbieten, wenn sie nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben kollidieren: Ein bevollmächtiger Bezirksschornsteinfeger darf zukünftig zum Beispiel einen Kaminofen, den er verkauft hat, nicht gleichzeitig abnehmen. rh

 

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