Die Dienstleistungsfreiheit, eine der Errungenschaften der Europäischen Union, von der deutsche Betriebe profitieren. Was sich dahinter verbirgt und was Unternehmen beachten sollten.

Was bedeutet Dienstleistungsfreiheit?
Die Dienstleistungsfreiheit ist neben dem freien Warenverkehr, der Personenfreizügigkeit (Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit) und dem freien Kapital- und Zahlungsverkehr eine der vier Grundfreiheiten des europäi schen Binnenmarkts. Sie erlaubt es Unternehmen in der Europäi schen Union, in allen Mitgliedstaaten vorübergehend ihre Dienste anzubieten. EU-Bürger dürfen also auf die Durchführung eines Auftrages begrenzt, gewerblich, freiberuflich, kaufmänni sch und handwerklich in anderen EU-Ländern tätig werden.
Den Mitgliedstaaten ist es dabei verboten, den freien Dienstleistungsverkehr für EU-Bürger zu be schränken.
Verbunden damit ist die Entsendefreiheit. Betriebe, die einen Auftrag in einem Mitgliedstaat der EU haben, in dem sie nicht niedergelassen sind, können vorübergehend Mitarbeiter an den Auftragsort entsenden. In einigen Staaten wie Österreich kann es jedoch bei der Entsendung von Angestellten, die keine EU-Bürger sind, Probleme geben. In anderen Ländern wie Frankreich ist das eher unproblemati sch.
Welche Regelungen müssen Betriebe beachten?
Grundsätzlich sind die Besonderheiten in jedem Land zu beachten, denn es gelten überall unter schiedliche Regelungen. Doch bevor Betriebe in einem anderen EU-Staat tätig werden, müssen sie dort – und das gilt für alle Staaten außer Großbritannien und Schweden - ihre Mitarbeiter melden. Meist brauchen die Unternehmer zudem einen Qualifikationsnachweis und für sämtliche entsendeten Angestellten den A1- Vordruck als Nachweis für die Sozialversicherung. Darüber hinaus divergieren die Vorgaben von Land zu Land.
Gelten in einem Staat beispielsweise gesetzliche Mindest- oder Tariflöhne sind auch die ausländi schen Dienstleister daran gebunden. Gleiches gilt etwa für Arbeitszeitregelungen oder Pflichtversicherungen. Hierüber müssen sich die Betriebe vorab informieren. Bei den Handwerkskammern bekommen sie Beratung.
Anerkennung ausländi scher Ab schlüsse
Hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit gilt der Grundsatz: Wer in einem Mitgliedstaat eine Qualifikation erworben hat, die es ihm erlaubt einen Beruf auszuüben, soll mit dieser Qualifikation in allen anderen Mitgliedsländern grundsätzlich tätig werden dürfen. Doch sind Berufe – wie viele im deut schen Handwerk – in einem Land reglementiert, brauchen ausländi sche Dienstleister einen Qualifikationsnachweis. Das kann entweder in Form eines Zeugnisses oder eine Be scheinigung darüber sein, dass sie seit mindestens zwei Jahren selbstständig in dem Beruf tätig sind – die sogenannte EU-Be scheinigung .
Welche Möglichkeiten haben Staaten, die Dienstleistungsfreiheit einzu schränken?
Obwohl es den Staaten prinzipiell verboten ist, den Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU einzu schränken, haben sie eine Möglichkeit die eigene Wirt schaft zu schützen. Wie auch bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit können die Länder der EU die Dienstleistungsfreiheit für neue Mitglieder nach dem " 2+3+2-Modell" vorübergehend begrenzen, wenn sie das zum Schutz ihres Arbeitsmarktes für notwendig halten.
Deut schland machte davon nach dem Beitritt Rumäniens, Bulgariens und von Kroatien Gebrauch. In einigen Branchen wie dem Baugewerbe durften Betriebe aus diesen Ländern daher für eine Übergangszeit keine Mitarbeiter entsenden. sch