Gesetze, Vorschriften, Ankündigungen Das ändert sich alles im November

Reifendruckkontrollsysteme werden Pflicht, unseriöse Geschäftspraktiken stärker bestraft und die Schlechtwetterzeit im Handwerk beginnt. Was im November alles wichtig wird.

Im November 2014 beginnt für Gerüstbauer die Schlechtwetterzeit. - © klenger/Fotolia.com

Handwerksunternehmer, die sich ab dem 1. November 2014 ein neues Fahrzeug für ihren Fuhrpark zulegen wollen, müssen auf eine wichtige Neuerung achten: Reifendruckkontrollsysteme (RKDS) werden Pflicht. Die Vorschrift gilt für alle neu zugelassenen Autos.

Auch wer sich inden vergangenen Monaten ein Auto gegönnt hat und dafür noch einen Satz Winterreifen braucht, muss Folgendes beachten: Sollte das Fahrzeug mit einem Reifendruckkontrollsystem (RDKS) ausgestattet sein, dass mittels Sensoren inden Reifen den Luftdruck überwacht, brauchen auch die Winterpneus diese Messtechnik. Die ist allerdings nicht billig.

Für neue Fahrzeugtypen gilt die Vorschrift schon seit November 2012. Die Technik hält deshalb bereits seit geraumer Zeit Einzug inden Pkw-Modellen aller Marken und auch in Wohnmobilen. Das hat folgenden Hintergrund: Die automatische Überwachung des Reifendrucks soll gleichermaßen dem Umwelt- und Unfallschutz dienen.

Zu viel Verbrauch, zu wenig Sicherheit

Fahrzeuge mit schlaffen Reifen verbrauchen laut Angaben der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) wegen des erhöhten Rollwiderstands mehr Kraftstoff als mit korrekt aufgepumpten Reifen. Der ADAC spricht von bis zu 0,4 Liter auf 100 Kilometer bei einem Minderdruck von 0,5 bar. Und die Gummis verschleißen schneller.

Auch in puncto Fahrsicherheit bedeutet ein zu geringer Fülldruck einen längeren Bremsweg und weniger Grip bei Nässe. Außerdem leidet die Fahrstabilität, und es sind Reifenschäden möglich. Bei hohem Tempo auf der Autobahn kann das dramatische Folgen haben. Diese Risiken für Autofahrer und Nebenwirkungen für die Umwelt sollen die elektronischen Reifenwächter minimieren. Denn die regelmäßige Druckkontrolle an der Tankstelle wird von Fahrzeughaltern häufig vernachlässigt: Wer schaut schon wie empfohlen alle 14 Tage oder mindestens monatlich beiden Reifen nach dem Rechten?

Hohe Kosten für Sensoren

Die Zeche für die mangelnde Prüfmoral zahlen viele Neuwagenbesitzer, wenn sie für ihren Wagen Winterreifen auf einem Extra-Felgensatz anschaffen. Verfügt das Auto über ein RDKS mit Sensortechnik - einem direkt arbeitenden System, das in einer Tour Messwerte aus allen vier Reifen ans Fahrzeug übermittelt - fallen nebenden üblichen Kosten für Felgen und Reifen noch jene für die Anschaffung und Montage der Sensoren an. Organisationen wie ADAC und TÜV Süd gehen bei einem Radsatz von 250 bis 300 Euro für die Sensoren plus etwa 50 Euro für Einbau und Programmierung in einer Fachwerkstatt aus.

Davor bleiben diejenigen verschont, deren Wagen über ein indirekt arbeitendes RDKS verfügt. "Aber das sind die wenigsten, fast alle Autobauer setzen bei ihren Modellen auf direkt messende Systeme", sagt Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV).

Indirekt arbeitende RDKS vergleichen die Raddrehzahlen über die Sensoren des Antiblockiersystems (ABS) und andere Messgeräte, die ohnehin schon im Fahrzeug stecken, und schlagen bei Abweichungen Alarm. Der Nachteil: Sie sind ungenauer und unzuverlässiger als Systeme mit eigenen Sensoren, die im Reifeninneren im Bereich des Ventils angebracht sind.

Auch ESP wird Pflicht

Auch das  Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) gilt ab 1. November 2014 mit wenigen Ausnahmen für alle typgenehmigten Fahrzeuge der Klassen M, N und O - das sind Pkw, Lastwagen, Busse und Anhänger. Die entsprechende EU-Verordnung (661/2009) wurde bereits im Juli 2009 erlassen.

Im Gegensatz zum Reifendruckkontrollsystem arbeitet das ESP bei einem harten Ausweichmanöver durch gezieltes Abbremsen einzelner Räder dem Ausbrechen des Fahrzeugs entgegen. Spätestens seit dem sogenannten Elchtest mit der ersten A-Klasse von Mercedes im Jahr 1997 ist ESPden meisten ein Begriff:

Tageszulassung als Ausweg

Autos, die die EU-Verordnung nicht erfüllen oder nicht einfach nachgerüstet werden können, benötigen eine Erstzulassung vor dem Stichtag 1. November. Händler, die noch auf solchen Autos sitzen, können dafür beispielsweise eine Tageszulassung beantragen. Gegen Ende Oktober wird mit einem Anstieg solcher Tageszulassungen gerechnet. Diese Fahrzeuge sind dann günstiger als Gebrauchte mit null Kilometern auf dem Tacho.

Die Ummeldung von Autos ohne RDKS und ESP ist dabei problemlos möglich. Wenn die Erstzulassung bis zum 31. Oktober 2014 erfolgt ist, sind Ummeldung und Wiederzulassung das ganze Autoleben lang möglich.

Im Pkw-Bereich haben die meisten Neufahrzeugeden TÜV-Angaben nach bereits serienmäßig ESP an Bord. Nur im Kleinwagenbereich ist dies bei manchen Basismodellen noch ein aufpreispflichtiges Extra .

Daraus ergeben sich laut Jürgen Wolz vom TÜV Süd bei diesen Modellen Mehrkosten von etwa 300 bis 500 Euro .

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Zum 1. November 2014 werden unseriöse Geschäftspraktiken stärker als bisher eingegrenzt. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbetreibende wie etwa Handwerksunternehmer sollen besser vor unlauteren Geschäftsmethoden geschützt werden. Die Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen werden gedeckelt, unerwünschte Telefonwerbung stärker bekämpft und Inkassoverfahren transparenter gestaltet.

Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden: Dubiose Unternehmen rufen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oft entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.

Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.

Automatische Werbeanrufe verboten

Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind nun verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus aufden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, dieden Werbeanruf tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für automatische Anrufe, die nun geschlossen ist.

Außerdem sind a m Telefon eingegangene Gewinnspielverträge künftig nicht mehr wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher "schwarz auf weiß" - beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer E-Mail -den Vertragsschluss anzuzeigen.

Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro vorgesehen.

Deckel für Abmahnkosten

Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen künftig einem so genannten Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.

Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten fürden Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro.

Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.

Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst, sodass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.

Inkassoschreiben muss eindeutig sein

Seriöses Inkasso ist ein wichtiges Instrument, um berechtigte Forderungen einzutreiben. Unseriöse Unternehmen machen jedoch oftmals Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Oder es bleibt unklar, wer hinter der geltend gemachten Forderung steht. Daher muss der Verbraucher einem Inkassoschreiben künftig entnehmen können, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, wer ihm gegenüber die Forderung geltend macht, worauf diese beruht und wie sich die Kosten berechnen.

Verstößt ein Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bislang waren dies höchstens 5.000 Euro.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Abmahnfalle für Betriebe . >>>

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Schlechtwetterzeit im Handwerk

Die Temperaturen fallen und der Winter rückt immer näher. Für das Gerüstbaurgewerbe beginnt deshalb bereits zum 1. November die so genannte Schlechtwetterzeit. Andere Branchen wie das Bau- und Dachdeckergewerbe folgen am 1. Dezember.

In der Schlechtwetterzeit sind Arbeitsmangel und saisonale Arbeitsausfälle vorprogrammiert. Damit Arbeitnehmer wärend dieser Zeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden müssen und im Betrieb gehalten werden können, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) gezahlt. Es ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung. Im Juni 2013 wurde diese Winterbeschäftigungsverordnung zuletzt angepasst.

Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld 

Arbeitnehmer dieser Branchen haben in dieser Zeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist.
  • Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und entweder wirtschaftlichen Gründen wie etwa Auftragsmangel, witterungsbedingten Gründen wie beispielweise Frost oder unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen zugrunde liegen.
  • Der Betrieb muss mindestens einen Angestellten aufweisen. Dieser muss in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und es nach dem Arbeitsausfall weiterführen.
  • Sofern es sich um keinen witterungsbedingten Ausfall handelt, muss der Arbeitgeberden Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit zusammen mit einer Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich mitteilen.

Leistungen in der Schlechtwetterzeit

Die Leistungen der Agentur für Arbeit beinhalten das Mehraufwand-Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten die für sie bestimmte Leistung durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt.

Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort gibt es auch die entsprechenden Vordrucke. Welche Arbeitsagentur der richtiger Ansprechpartner ist, hängt vom Firmensitz ab.

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen 60 Prozent des ausge fallenen Nettolohnes. Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro für jede ausge fallene Arbeitsstunde.

Im Gerüstbau beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 Euro. Von 15. Dezember bis Ende Februar wird ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro je geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt.

Diese Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei , werden also netto ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden die von ihnen alleine zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet (nicht im Gerüstbauerhandwerk). So ist die Saison-Kurzarbeit fast kostenneutral.

Weitere Informationen zum Thema gibt es in einem Merkblättern, das hier zum Download bereit steht:

Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld. >>>  

sg