Bis Ende März laufen für einige Handwerksunternehmer zwei Zahlungsfristen ab. Dann sind die Entgeltmeldung zur Künstlersozialkasse und die Ausgleichsabgabe im Sinne des Schwerbehindertenrechts fällig. Wer die Fristen versäumt, dem droht unter Umständen ein Bußgeld.
Christopher Nolte

Arbeitgeber müssen im Arbeits- und Sozialrecht viele fristgebundene Meldebestimmungen beachten. Werden diese Meldefristen nicht eingehalten, drohen Säumniszuschläge und Bußgelder. Um diese zu vermeiden, werden nachfolgend die bis spätestens 31. März fälligen Meldepflichten dargestellt.
Künstlersozialabgabe
Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sowie Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2013 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich. Der Vordruck für die Entgeltmeldung sowie weitere Informationen und Formulare sind im Internet unter kuenstlersozialkasse.de hinterlegt.
Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen jedoch nicht auf. Arbeitgeber müssen bis 31. März zum einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind.
Zum anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit.
Die notwendigen Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter rehadat-elan.de verfügbar. Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen können unter bmas.de abgerufen werden.