Steuertipp Zwei Erleichterungen für Baubetriebe bei der E-Rechnung

Leistungsverzeichnisse dürfen in den Anhang, Abschläge in der Schlussrechnung ebenfalls – beide Regelungen gelten bis 30. Juni 2030.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Auf Bund-Länder-Ebene wurden für den Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft zwei Erleichterungen beschlossen. Die Erleichterung gehen auf eine Initiative Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) zurück.

Leistungsbeschreibung: Details dürfen in den Anhang

Bis zum 30. Juni 2030 genügt es für die Kontrollfunktion der Rechnung in der Regel, wenn eine E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturierten Teil nur die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen aufführt. Voraussetzung ist, dass eine Anlage die Leistung detailliert nach dem Leistungsverzeichnis aufschlüsselt (z. B. nach dem GAEB-Standard). Diese Anlage muss für Menschen lesbar sein, und der strukturierte Teil muss eindeutig auf sie verweisen.

Die menschenlesbare Anlage wird für eine mögliche Kontrolle durch die Finanzverwaltung benötigt. Aus steuerlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Aufschlüsselung zusätzlich auch in strukturierter Form beigefügt wird (z. B. als XML-Datei nach dem GAEB-Standard).

Schlussrechnung: Abschläge dürfen in den Anhang

Ebenfalls bis zum 30. Juni 2030 lässt sich die Regelung nach Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE auch auf E-Rechnungen anwenden. Teilentgelte und Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. Dieser Anhang kann der E-Rechnung auch als unstrukturierte Anlage beigefügt werden, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage hingewiesen wird.

Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 (BStBl I 2024, 1320) enthaltene Regelung kann somit auch noch nach dem 31. Dezember 2027 angewandt werden.

Befristung ist nicht das letzte Wort

Die Befristung der Regelungen ist dabei nicht als abschließende Entscheidung zu verstehen. Vielmehr werden die aktuell zur E-Rechnung getroffenen Regelungen bei der Einführung des Meldesystems erneut auf die dann geltenden Anforderungen hin überprüft. dhz