Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06) zurückgeht, ist der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums (nach dem Bundesurlaubsgesetz: 31. März des Folgejahres) arbeitsunfähig krank ist.

Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom 23.März 2010 (Az.: 9 AZR 128/09) entschieden, dass dieser Grundsatz auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gilt. Nach § 125 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Übergesetzlicher Urlaub

Etwas anderes gilt hinsichtlich des übergesetzlichen Tarifurlaubs. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Das BAG hat bereits mit Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 9 AZR 983/07) entschieden, dass ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tarif- oder einzelvertraglicher Urlaubsanspruch auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiterhin am Ende des Übertragungszeitraums verfallen kann, wenn die Tarif- oder Arbeitsvertragspartner zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Anspruch unterscheiden und den Verfall geregelt haben (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de, DHZ-Code 1208576).

Sachverhalt

Im Streitfall war der seit 1971 beschäftigte Arbeitnehmer von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.

Mit einer Klage vom November 2005 erhob der Arbeitnehmer Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005.

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen das rechtliche Schicksal des nach dem Bundesurlaubsgesetz bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs (24 Werktage, entspricht vier Wochen) teilt. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter, so das BAG (Pressemitteilung Nr. 25/10 des BAG vom 23.März 2010).

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