Urteil Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Ehegatten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9. Juni 2011 (Az.: 6 AZR 687/09) entschieden, dass eine an den Ehegatten gerichtete Kündigung diesem auch dann zugeht, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. In einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten sind füreinander als Empfangsboten anzusehen.

Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Ehegatten

Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigung. Der Zugang der Kündigung ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist und der dreiwöchigen Klagefrist des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Die schriftliche Kündigung ist zugegangen und wird wirksam, wenn sie dem Empfänger übergeben wird oder so in den Machtbereich des Adressaten (z. B. Briefkasten, Wohnung oder Geschäftsraum) gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Möglich ist auch die Übermittlung durch einen Boten bzw. Aushändigung an einen sog. Empfangsboten, z. B. an eine Person, die mit dem Empfänger in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Dazu zählen z. B. erwachsene Haushaltsmitglieder wie der Ehegatte, Familienangehörige, Lebenspartner und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin war seit 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) im Streitfall aufgrund der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Am 31. Januar 2008 verließ die Arbeitnehmerin nach einem Streit ihren Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008 und ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Er ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Arbeitnehmerin weiter.

Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist.

BAG: Zugang auch außerhalb der Wohnung

Die Klage hatte beim BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Arbeitnehmerin an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wurde. Der Ehemann hatte die Annahme und Weitergabe des Schreibens an seine Ehefrau auch nicht abgelehnt. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Arbeitnehmerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war, so das BAG.