Einkommensteuer Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerlich zu erfassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, so der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.06.2009, Az.: VI R 46/07).

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien, der Geschäftsführer einer GmbH und das Finanzamt, darüber, ob zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Kläger hatte der GmbH die Nettobezüge als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Richter teilten die Auffassung der Vorinstanz. Die von der GmbH angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer sei zu Recht insgesamt als steuerbarer, im Streitjahr zugeflossener Arbeitslohn zu beurteilen.

Denn zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, so die Richter in ihrem Urteil. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. So sei auch die im vorliegenden Fall streitige Lohnsteuer, die einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde, als steuerbarer Vorteil anzusehen. Unbeachtet bleibe dabei, dass die Nettobezüge nicht ausgezahlt wurden.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.