War ein Handwerksbetrieb im Jahr 2007 in mehreren Gemeinden tätig, stellt sich die Frage nach der korrekten Zerlegung der Gewerbesteuer. Die Zerlegung erfolgt nach der Höhe der Arbeitslöhne, die in der jeweiligen Gemeinde angefallen sind.
Zerlegung der Gewerbesteuer häufig strittig
In der Praxis tritt folgendes Problem auf: Das Handwerksunternehmen wird versuchen, den Gemeinden mit geringeren Hebesätzen die höheren Arbeitslöhne zuzuordnen. Der Prüfer des Finanzamts – häufig unterstützt von einem Gewerbesteuerprüfer der Gemeinde – versucht im Gegenzug die Arbeitslöhne der Gemeinde mit den höheren Hebesätzen zuzuweisen. Bei den Arbeitslöhnen sind immer die Bruttobeträge einschließlich der lohnsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu berücksichtigen. Für einen im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer ist ein jährlicher Pauschbetrag von 25.000 Euro anzusetzen. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen, z.B. Tantiemen oder Gratifikationen, und sonstige Vergütungen, soweit sie beim einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen, bleiben unberücksichtigt (§ 31 Abs. 4 GewStG).
Tipp: Bewahren Sie Nachweise auf, wann welcher Arbeitnehmer auf welcher Baustelle eingesetzt war. Die Gehälter der Bauleiter und der Geschäftsführer können auf die verschiedenen Baustellen aufgeteilt werden, die sie betreuen. Diese Aufteilung kann nur geschätzt und bei Verhandlungen zu Ihren Gunsten genutzt werden – also zu einer höheren Zuteilung der Löhne auf Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen führen.