Wenn zwischen zwei Vertragsparteien keine anders lautenden Absprachen vereinbart wurden, wo muss dann im Zweifelsfall die Nachbesserung eines Werkes durchgeführt werden? Diese Frage, die insbesondere für das Kfz-Handwerk von Interesse ist, beantwortete der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil (BGH v. 08.01.2008, Az.: X ZR 97/05).
Wo muss eine Nachbesserung durchgeführt werden?
Die Richter entschieden: Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet.
Für die Frage, wo Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden müssten, seien in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maßgeblich. Die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten habe der Unternehmer zu tragen (§ 635 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Richter betonten, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollten.
Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung sei es unvereinbar, wenn der Erwerber den Kaufgegenstand an den Sitz des Lieferanten bringen müsste. Insbesondere bei größeren Gegenständen sei das oft nicht oder nur schwer möglich. Deshalb sei als Erfüllungsort der Gewährleistung der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet.
Das vollständige Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Das BGB finden Sie unter gesetze-im-internet.de .