Die nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmende Absetzung für Abnutzung (AfA) auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Wie der Bundesfinanzhof (BFH v. 08.04.2008, Az.: VIII R 64/06) urteilte, besteht eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA. Die Anschaffungskosten des Pkw sind bis auf einen Erinnerungswert linear auf die Jahre der Nutzungsdauer zu verteilen.
Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen
Im zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob bei einem betrieblich genutzten Pkw die AfA kontinuierlich linear bis auf einen Erinnerungswert vorgenommen werden muss und ob die Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, zuvor willentlich unterlassene AfA im Streitjahr 1999 nachzuholen.
Die Richter entschieden: Die Absetzungen sind so zu bemessen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von heute 1 Euro verteilt sind. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn nach Beendigung der Nutzungsdauer ein beträchtlicher Restwert bestehen bleibe. Nur in diesem Fall sei die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern.
Ein Pkw habe regelmäßig einen Wiederverkaufswert; ein Schrottwert könne bei einem Pkw ausgeschlossen werden.
Weiter führen die Richter des BFH aus, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der voraussichtlichen Nutzungsdauer entspreche. Diese umfasse den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut genutzt werden könne. Maßgebend sei deshalb nicht die tatsächliche Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Unternehmer, sondern die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes. Die Nutzungsdauer wird geschätzt, wobei sich die Schätzung an Erfahrungen orientiert, die mit gleichen oder ähnlichen Wirtschaftsgütern gemacht wurden. Der BFH geht grundsätzlich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Pkw von acht Jahren aus.
Demzufolge bleiben der Umstand der Veräußerung oder Entnahme eines der AfA unterliegenden Wirtschaftsguts und sein Zeitpunkt ohne Auswirkung auf die Höhe der jährlichen AfA.
Eine zuvor willentlich unterlassene lineare AfA kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .