"Echte" und "unechte" Zuschüsse
Wie Sie Fördermittel richtig buchen
Wenn Förderungen oder Zuschüsse bewilligt werden, herrscht oft Unsicherheit, wie diese Beträge buchhalterisch abgebildet werden müssen. So gelingt die buchhalterische Einordnung.
Steuerlich müssen Betriebe sowohl die umsatz- als auch die ertragsteuerlichen Regelungen (also für die Zwecke der Gewinnermittlung) im Blick behalten.
Umsatzsteuerliche Einordnung von erhaltenen Zuschüssen
Um erhaltene Zuschüsse buchhalterisch richtig zu erfassen, müssen Unternehmen zunächst prüfen, ob es sich bei den erhaltenen Beträgen um sogenannte "echte Zuschüsse" bzw. "unechte Zuschüsse" handelt. Die zentrale umsatzsteuerliche Fragestellung besteht darin, ob Unternehmen die Zahlungen ohne einen Leistungsaustausch, also ohne Gegenleistung erhalten haben.
Fördergelder, die ohne eine Gegenleistung fließen (was in der Praxis meist der Fall ist), werden steuerlich als "echte Zuschüsse" bezeichnet. Für Zahlungen ohne Leistungsaustausch fällt keine Umsatzsteuer an.
Bei "unechten Zuschüssen" dagegen liegt immer ein Leistungsaustausch vor. Das heißt, der bezuschusste Betrieb hat für die Zahlung auch eine Gegenleistung wie zum Beispiel spezielle Auftragsarbeiten erbracht. In diesem Fall müssen Unternehmen unbedingt daran denken, die erhaltenen Zuschussbeträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Handelsbilanzielle Einordnung von erhaltenen Zuschüssen
Bei der buchhalterischen Behandlung von Zuschüssen in der Gewinnermittlung gibt es mehrere Möglichkeiten, wie die erhaltenen Förderzahlungen erfasst werden können. In der Handelsbilanz sind dabei drei Ansatzarten zugelassen:
Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten Unternehmen haben in der Handelsbilanz die Wahl, die erhaltenen Gelder über die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts zu buchen, wenn die Fördergelder für Investitionen ins Anlagevermögen geleistet werden. Bei dieser Vorgehensweise müssen die Unternehmen die Zahlungen von den Anschaffungs-/Herstellungskosten direkt abziehen. Durch die geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert sich im Nachgang auch die Höhe der möglichen Abschreibungen für den geförderten Gegenstand, sodass die Zahlung indirekt und über den Abschreibungsverlauf den Gewinn des Betriebs erhöht.
Direkt gewinnwirksame Buchung Betriebe können die erhaltenen Fördergelder auch direkt gewinnerhöhend als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ansetzen.
Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz Dieser rein handelsbilanziell erlaubte Ansatz bedeutet, dass die Unternehmen auf der Passivseite ihrer Handelsbilanz einen Sonderposten für die erhaltenen Fördergelder erfassen und diesen später wieder auflösen.
Steuerbilanzielle Einordnung von erhaltenen Zuschüssen
Die Ansatzmöglichkeiten in der Steuerbilanz sind etwas begrenzter als in der Handelsbilanz. In der Steuerbilanz haben Unternehmen nur die Wahl, erhaltene Zuschüsse über Möglichkeit 1 (Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten) und Möglichkeit 2 (ertragswirksame Buchung) zu erfassen.
Beispiel
Unternehmen U erhält für einen Kauf bei Lieferant L von einer öffentlichen Stelle einen Zuschuss für eine neue Maschine mit klimafreundlicher Technik.
Die Anschaffungskosten der Maschine betragen 50.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (9.500 Euro). U hat einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Hierbei handelt es sich um einen echten Zuschuss ohne Leistungsaustausch.
Variante a) U möchte den Zuschuss über die Minderung der Anschaffungskosten erfassen
Kauf der Maschine
1
0440 Maschinen 50.000 Euro
1400 Vorsteuer 9.500 Euro
an
70000 Lieferant L 59.500 Euro
Erfassung des Zuschusses
2
1800 Bank 5.000 Euro
an
0440 Maschinen 5.000 Euro
Darstellung auf den Konten
0440 Maschinen
Soll
Haben
50.000 Euro
5.000 Euro
1400 Abziehbare Vorsteuer
Soll
Haben
1.
9.500 Euro
70000 Lieferant L
Soll
Haben
59.500 Euro
1800 Bank
Soll
Haben
2.
5.000 Euro
Variante b) U möchte den Zuschuss sofort ertragswirksam erfassen
Kauf der Maschine
1.
0440 Maschinen 50.000 Euro
1400 Vorsteuer 9.500 Euro
an
70000 Lieferant L 59.500 Euro
Erfassung des Zuschusses
2.
1800 Bank 5.000 Euro
an
4975 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) 5.000 Euro