Trennung, Scheidung und das Finanzamt 6 Tricks, wie Sie bei einer Scheidung Steuern sparen

Eine Scheidung ist teuer. Doch es gibt ein paar Möglichkeiten dabei Steuern zu sparen. Welche Kosten Sie wie absetzen können und was Sie beachten müssen, wenn Sie weiterhin zusammen in einem Betrieb arbeiten.

Bei einer Scheidung wird es teuer, doch die Ex-Partner können auch an vielen Stellen Steuern sparen. - © LRafael - stock.adobe.com

Aufgrund der Corona-Krise wird in naher Zukunft eine höhere Scheidungswelle erwartet. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Finanzielle Schwierigkeiten wegen Corona, das gemeinsame Arbeiten zu Hause auf engstem Raum, die stressige Kinderbetreuung und die Perspektive, wie es nach Corona weitergehen soll. Wenn eine Trennung bzw. Scheidung vom Ehepartner oder vom gleichgeschlechtlichen Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Raum steht, sollten auch die steuerlichen Aspekte einer Trennung bzw. Scheidung beleuchtet werden.

1. Zusammenveranlagung trotz Trennung/Scheidung

Steuerlich sollten Ehepaare oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft trotz Trennung oder bevorstehender Scheidung unbedingt noch an einem Strang ziehen. Denn entscheiden sich Ex-Partner steuerlich für die Zusammenveranlagung – also für die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung – winkt bestenfalls eine Steuerentlastung von mehreren tausend Euro.

Im Jahr der Trennung kann die Zusammenveranlagung immer dann gewählt werden, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft am 1.1.2020 noch nicht getrennt waren. Es genügt für den Anspruch auf Zusammenveranlagung also ein einziger Tag im Jahr, an dem das Paar noch nicht getrennt war.

Praxis-Tipp 1:

Wurde die Trennung bereits im Jahr 2019 vollzogen, profitieren Eheleute bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in 2020 grundsätzlich nicht mehr von der Zusammenveranlagung. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn wird 2020 nachweislich ein Versöhnungsversuch von mindestens einem Monat unternommen, winkt auch für 2020 die Zusammenveranlagung. Das gilt selbst dann, wenn der Versöhnungsversuch schief geht. Hier muss nachgewiesen werden, dass beide Ehegatten/Lebenspartner wieder zusammen in einer Wohnung lebten.

Praxis-Tipp 2:

Leider halten Ehegatten nach der Trennung häufig nicht mehr zusammen. Doch die bloße Verweigerung der möglichen Zusammenveranlagung ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe, muss der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem höheren Einkommen nicht akzeptieren. Die Erzwingung der Zusammenveranlagung kann zivilgerichtlich durchgesetzt werden, sollte der Ehegatte ohne Einkommen oder mit dem geringen Einkommen sich der Zusammenveranlagung widersetzen.

2. Ausgaben für Scheidungsanwalt & Co.

Eine Scheidung bzw. die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist in der Regel nicht billig. Doch die Kosten für Scheidungsanwalt und eventuelle Prozesskosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung setzt nämlich voraus, dass die Ausgaben anfallen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung ist im Scheidungsverfahren leider nicht erfüllt.

3. Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen

Muss ein Ex-Partner an den anderen Ex-Partner Unterhaltszahlungen leisten, gibt es zwei Varianten, um die geleisteten Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen zu können. Denkbar sind folgende Abzugsvarianten:

  • Sonderausgaben: Der Partner, der die Unterhaltszahlungen leistet, kann diese bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Übernimmt er noch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des unterhaltsberechtigten Ex-Partners, kann er auch diese steuerlich absetzen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug: Der Unterhaltsempfänger stimmt zu, die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.
  • Außergewöhnliche Belastung: Verweigert der unterhaltsberechtigte Ex-Partner die Versteuerung sonstiger Einkünfte, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus. Alternative: In diesem Fall kann der zahlende Ehegatte die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von bis zu 9.408 Euro pro Jahr geltend machen. Doch das funktioniert erstmals in dem Jahr, in dem kein Anspruch mehr auf die Zusammenveranlagung besteht. Zudem mindert sich der Höchstbetrag, sofern der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte eigene Einkünfte oder Bezüge hat, die mehr als 624 Euro pro Jahr betragen. Hat der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eigenes Vermögen in Höhe von 15.500 Euro, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Unterhaltszahlungen komplett aus.

4. Umzugskosten bei Umzug aus gemeinsamen Haushalt

Zieht ein Ex-Ehegatte bzw. Ex-Lebenspartner aus dem gemeinsamen Haushalt aus, können die dabei anfallenden Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden. Denkbar sind folgende Abzugsmöglichkeiten:

Abzugsmöglichkeit 1: Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Wird eine Umzugsfirma beauftragt, kann dafür in der Steuererklärung eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Angerechnet auf die persönliche Steuerschuld werden 20% der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung für die Steueranrechnung: Sie müssen eine Rechnung von der Umzugsfirma bekommen und diese unbar – also per Überweisung oder Abbuchung begleichen. 

Abzugsmöglichkeit 2: Pauschale Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Umzug

Kann dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass man sich durch den Umzug für den Weg zur Arbeit und wieder nach Hause täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit spart, gilt der Umzug als beruflich veranlasst. Folge: Hier können Sie pauschale Umzugskosten geltend machen.

Wie hoch die Umzugskostenpauschale bei einem beruflichen Umzug ausfällt, hängt davon ab, wann der Umzug abgeschlossen ist. Hier zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum pauschalen Werbungskostenabzug für berufliche Umzugskosten:

  • Beendigung des Umzugs bis 29.2.2020 und ab 1. März 2020:  Link
  • Beendigung des Umzugs ab 1. Juni 2020: Link

Praxis-Tipp:

Beantragen Sie den Abzug pauschaler Werbungskosten für einen beruflich veranlassten Umzug scheidet die zusätzliche Steueranrechnung von haushaltsnahen Dienstleistungen natürlich aus. Es kommt nur eine Abzugsvariante in Betracht.

5. Steuerliche Behandlung eines Versorgungsausgleichs

Wurde die Zugewinngemeinschaft als Güterstand für die Ehe gewählt (gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag vorliegt), werden bei einer Scheidung die während der Ehe begründeten Ansprüche auf einer Altersversorgung der beiden Ehegatten ausgeglichen. Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung werden schuldrechtlich ausgeglichen. Zahlt der ausgleichsverpflichtete Ex-Ehegatte dem anderen Ex-Ehegatten eine Geldrente, kann er diese in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG steuersparend geltend machen. Der Ex-Ehegatte, der diese Geldrente bekommt, muss diese nach § 22 Nr. 1c EStG versteuern.

Praxis-Tipp:

Möchte der Ausgleichsverpflichtete seine Altersbezüge retten und bietet seinem Ex-Ehegatten eine Abfindung an, damit dieser auf den Versorgungsausgleich verzichtet, gilt steuerlich Folgendes:

  • Sonderausgaben: Die Abfindungszahlung kann ist voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).
  • Zustimmung: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist jedoch, dass der Ex-Ehegatte, der die Abfindungszahlung erhält, der Besteuerung der Zahlung als sonstige Einkünfte zustimmt.

6. Trotz Scheidung bleibt Ex-Partner steuerlich ein "naher Angehöriger"

Trotz Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben die Ex-Partner ein Leben lang aus steuerlicher Sicht "nahe Angehörige" im Sinn von § 15 Abgabenordnung. Das bedeutet, dass das Finanzamt bei Vertragsbeziehungen zwischen Ex-Partner steuerlich sehr strenge Maßstäbe ansetzt. Das bedeutet im Klartext: Ist der Ex-Partner weiterhin im Handwerksbetrieb des anderen Ex-Partners angestellt, wird das Arbeitsverhältnis nur anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft gewollt und vereinbart sein. Das lässt sich am besten durch einen standardisierten schriftlichen Arbeitsvertrag nachweisen.
  • Beide Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – müssen die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen einhalten.
  • Die Vereinbarungen (Arbeitszeit, Anzahl der Urlaubstage und Höhe der Gehaltszahlungen) müssen dem entsprechen, was mit fremden Arbeitnehmern auch vereinbart worden wäre.

Praxis-Tipp:

Diese Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen – hier Ex-Ehegatten bzw. Ex- Lebenspartner – gelten für alle Vertragsverhältnisse gleich. Gemeint sind vor allem Miet- oder Darlehensverträge.