Aufwendungen für gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlasste Reisen können in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und private Kosten aufgeteilt und so teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen jedoch die beruflich veranlassten Zeitanteile überwiegen und der Antragsteller muss den beruflichen und privaten Zeitaufwand klar trennen können.
Wie gemischt berufliche und private Reisen abgesetzt werden
Im zugrunde liegenden Fall (BFH v. 21.09.2009, Az.: GrS 1/06) machte der Kläger die gesamten Reisekosten eines Fachmessebesuchs in den USA (Kosten für Flug, Übernachtung, Verpflegung und Tagungskosten) als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ordnete jedoch von den sieben Tagen des Aufenthalts nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zu und erkannten, dementsprechend nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen dieser Tage an. Die Kosten des Hin- und Rückflugs wurden zu 4/7 als Werbungskosten berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof urteilte in diesem Fall, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können. Wie im vorliegenden Fall müssen dabei jedoch die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sein. In welchem Maßstab die Aufteilung der beiden Bereiche (beruflich oder privat) erfolgt, wird durch die unterschiedliche Gewichtung – also den Zeitaufwand – bestimmt.
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