Nimmt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, so kann er die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervorgeht (BFH-Urteil v. 10.04.2008, Az.: VI R 66/05), können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Der Veranstaltungsort wird im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.
Wie Fahrtkosten berücksichtigt werden
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger und vollbeschäftigte Arbeitnehmer über vier Jahre an einer Weiterbildung teil. Dazu besuchte er den Unterricht an zwei Abenden unter der Woche sowie samstags. Er machte die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte für die Fahrtkosten jedoch nur die Entfernungspauschale ansetzen, da es die Bildungseinrichtung als weitere regelmäßige Arbeitsstätte ansah.
Der BFH stellte klar: Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören auch Fahrt- beziehungsweise Mobilitätskosten, die in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind. Die vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen.
Des Weiteren argumentierten die Richter, dass die Berufliche Schule auch keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sei. Der Kläger besuchte die Bildungseinrichtung in seiner Freizeit, die vierjährige Bildungsmaßnahme sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern vorübergehend.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes werde eine auswärtige Tätigkeitsstätte auch nicht nach Ablauf von drei Monaten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Eine Dreimonatsfrist sehe das Gesetz nur bei Mehraufwendungen für Verpflegung vor.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.