Betreiben Sie auf dem Dach Ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage und speisen den erzeugten Strom gegen eine Vergütung in das Netz eines Stromunternehmens ein, sind Sie in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer mit Gewinneinkünften. Mit anderen Worten: Sie müssen eine Gewinnermittlung beim Finanzamt einreichen. Probleme tauchen meist bei der Frage auf, wie der selbst verbrauchte Strom steuerlich zu behandeln ist.

Der Direktverbrauch des erzeugten Stroms für den privaten Haushalt führt zu einer Gewinn erhöhenden Entnahme. Ob Umsatzsteuer für diese Entnahme fällig wird, hängt davon ab, ob die Photovoltaikanlage bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen wurde oder erst ab dem 1. April 2012.
Wichtig: Im Jahr 2020 kann es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auch zum Ausweis von 16 Prozent Umsatzsteuer statt 19 Prozent Umsatzsteuer kommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden in den folgenden Beispielsfällen einheitlich 19 Prozent Umsatzsteuer unterstellt.
Variante 1: Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31. März 2012
Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis 31. März 2012 vergütet das Stromunternehmen dem Eigentümer der Photovoltaikanlage den gesamten erzeugten Strom. Für den Direktverbrauch wird dann eine extra Rechnung an den Betreiber der Photovoltaikanlage gestellt. Steuerlich hat das folgende Konsequenzen:
- In der Gewinnermittlung ist auf der Einnahmenseite eine Entnahme auszuweisen.
- Umsatzsteuer wird für diese Entnahme nicht fällig, weil es sich umsatzsteuerlich streng genommen um eine Rücklieferung des Stroms vom Stromunternehmen handelt.
- Die in Rechnung gestellten Ausgaben des Stromunternehmens für den selbst verbrauchten Strom stellen Betriebsausgaben des Jahres dar, in dem die Zahlung erfolgt.
- Die hierbei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Praxis-Beispiel für bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage
Herr Huber hat sich im Januar 2012 auf dem Dach seines Reihenhauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Von den 4.600 kWh des erzeugten Stroms verwendet er 500 kWh für private Zwecke. Herr Huber weist Umsatzsteuer aus, ist also kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Die Abrechnung des Stromunternehmens für 2020, die Herr Huber im Februar 2021 erhalten hat, sieht folgendermaßen aus (Zahlen erfunden – es soll nur die steuerliche Auswirkung dargestellt werden):
Mustergutschrift zur Vergütung des 2020 gelieferten Stroms
| Vergütung für Stromlieferung 2020: 4.600 kWh | 1.700 Euro |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 323 Euro |
| Gesamter Gutschriftenbetrag | 2.023 Euro |
| Zu zahlen nach Abzug der Abschlagszahlungen | 0 Euro |
Rechnung über direkt verbrauchten Strom
| Inrechnungstellung des selbstverbrauchten Stroms 500 kWh | 75 Euro |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 14,25 Euro |
| Gesamter Rechnungsbetrag | 89,25 Euro => Zu zahlen 89,25 Euro, da keine Abschlagszahlungen geleistet wurden. |
Steuerliche Auswirkung dieser Gutschrift und dieser Rechnung
Diese beiden Abrechnungen haben auf die Gewinnermittlung und auf die Umsatzsteuer erklärung folgende Auswirkung:
Auszug aus Gewinnermittlung 2020:
Betriebseinnahmen
| Vergütung für 2020 netto | 1.700 Euro |
| Umsatzsteuer auf Vergütung 2020 | 323 Euro |
| Entnahme für Direktverbrauch | 100 Euro |
Da die Zahlung der 89,25 Euro für den privaten Stromverbrauch erst im Jahr 2021 erfolgt, darf diese Zahlung erst in der Gewinnermittlung 2021 als Betriebsausgabe erfasst werden.
Auszug aus Umsatzsteuererklärung 2020:
Entgelt für Umsätze mit 19 Prozent: 1.700 Euro
Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den privaten Stromverbrauch ist erst im Jahr 2021 in der Umsatzsteuer erklärung einzutragen, weil zum 31. Dezember 2020 noch keine Rechnung über den Privatverbrauch vorlag.
Ertragsteuerlich ist die Entnahme für den selbst genutzten Stroms mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. Zur Ermittlung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ermittlung des Teilwerts anhand der angefallenen Kosten
- Ermittlung des Teilwerts durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis.
- Aus Vereinfachungsgründen erkannt die Finanzverwaltung in der Vergangenheit 20 Cent je kWh als Eigenverbrauchswertan.
- In neueren Leitfäden findet man zu dieser Vereinfachungsregelung nichts mehr, doch viele Finanzämter gewähren sie immer noch.
Variante 2: Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1. April 2012
Wurde eine Photovoltaikanlage dagegen erst ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen, zahlt das Stromunternehmen nur noch die tatsächlich gelieferte Menge an Strom . Für den selbst verbrauchten Strom des Eigentümers der Photovoltaikanlage erfolgt keine Vergütung mehr. Steuerlich gelten deshalb für ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Anlagen folgende Grundsätze:
- In der Gewinnermittlung ist auf der Einnahmenseite eine gewinnerhöhende Entnahme auszuweisen.
- Auf diese Entnahme wird Umsatzsteuer fällig, weil eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt (keine Rücklieferung des Stroms mehr).
Praxis-Beispiel für ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage
Herr Huber hat sich im Mai 2012 auf dem Dach seines Reihenhauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Von den 4.600 kWh des erzeugten Stroms verwendet er 500 kWh für private Zwecke. Herr Huber weis Umsatzsteuer aus, ist also kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Die Abrechnung des Stromunternehmens für 2018, die Herr Huber im Februar 2020 erhalten hat, sieht folgendermaßen aus (Zahlen erfunden – es soll nur die steuerliche Auswirkung dargestellt werden):
Mustergutschrift zur Vergütung des 2020 gelieferten Stroms:
| Vergütung für Stromlieferung 2020: 4.100 kWh | 1.500 Euro |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 285 Euro |
| Gesamter Gutschriftenbetrag | 1.785 Euro |
| Zu zahlen nach Abzug der Abschlagszahlungen | 0 Euro |
Steuerliche Auswirkung dieser Rechnung
Diese Abrechnung hat auf die Gewinnermittlung und auf die Umsatzsteuer erklärung folgende Auswirkung:
Auszug aus Gewinnermittlung 2020:
Betriebseinnahmen
| Vergütung für 2020 netto | 1.500 Euro |
| Umsatzsteuer auf Vergütung 2020 | 285 Euro |
| Entnahme für Direktverbrauch | 100 Euro |
| Umsatzsteuer auf Entnahme 19 Prozent (siehe nächste Berechnung) | 25,80 Euro |
Ermittlung der Umsatzsteuer auf die Entnahme:
| Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage 25.000 Euro verteilt auf 20 Jahre | 1.250 Euro |
| 1.250 Euro x 10,86 Prozent (Prozentsatz = Verhältnis Direktverbrauch zur gesamten Stromerzeugung x 100) | 135,75 Euro |
| 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Entnahme | 25,80 Euro |
Auszug aus Umsatzsteuer erklärung 2020:
| Entgelt für Umsätze mit 19 Prozent | 1.700 Euro |
| Entgelt für unentgeltliche Wertabgaben | 135 Euro |
Ertragsteuerlich ist die Entnahme für den selbst genutzten Stroms mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. Zur Ermittlung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ermittlung des Teilwerts anhand der angefallenen Kosten
- Ermittlung des Teilwerts durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis.
- Aus Vereinfachungsgründen erkannt die Finanzverwaltung in der Vergangenheit 20 Cent je kWh als Eigenverbrauchswert an.
- In neueren Leitfäden findet man zu dieser Vereinfachungsregelung nichts mehr, doch viele Finanzämter gewähren sie immer noch.