Das ist alles neu Wichtige Änderungen zum neuen Jahr

Ob Reisekostenrecht, Gelangensbestätigung oder Vergütung von Solarstrom – zum Jahreswechsel treten wichtige Neuerungen ein, die Handwerker nicht verpassen sollten. Zehn Themen im Überblick.

Der Jahreswechsel steht kurz bevor. Damit verbunden sind viele Änderungen. - © Foto: hati/Fotolia

1. Beschränkungen auf dem Arbeitsmarkt fallen weg

Die Beschränkungen des Arbeitsmarktes für Rumänen und Bulgaren laufen aus. Ab 1. Januar können sie hierzu­lande unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche tätig sein, Dienstleistungen in allen Branchen anbieten und Mitarbeiter nach Deutschland entsenden.

Doch für den Aufenthalt gibt es trotz der Freizügigkeit in der Europäischen Union einige ­Einschränkungen. Denn wer länger ­als drei Monate in der Bundesrepublik ­leben möchte, muss in der Regel in ­­­der Lage sein, sich und seine Familien­angehörigen finanziell zu ver­­­sorg­en.

2. Neues Reisekostenrecht

Vom 1. Januar 2014 ticken die Uhren beim Reisekostenrecht völlig neu. Einige Vorschriften sind für Handwerker besonders interessant:

Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, muss der Arbeitgeber festlegen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste ist. Für Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale abziehbar. Für Fahrten zu den anderen Tätigkeitsstätten gelten die Dienstreisegrundsätze.

Leiharbeiter zahlen drauf

Die erste Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 2014 erstmals auch in Einrichtungen des Kunden haben. Das bedeutet vor allem für Leiharbeiter deutlich geringere Werbungskosten, wenn die Fahrtkosten für Fahrten zur Einrichtung des Kunden nur noch in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Eine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters in der Einrichtung des Kunden ist zu bejahen, wenn der Leiharbeiter für die Dauer seiner Anstellung bei dem Kunden tätig werden soll oder wenn die Dauer der Tätigkeit beim Kunden mehr als 48 Monate beträgt.

Neue Regeln für Fahrgemeinschaften

Hat ein Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz in der Einrichtung seines Arbeitgebers, kann es dennoch dazu kommen, dass für die Fahrten nur die Entfernungspauschale zum Abzug kommt. Dann nämlich, wenn der Arbeitgeber bestimmt, dass der Mitarbeiter jeden Tag an einem Sammelpunkt abgeholt wird. Die Fahrten zu diesem Sammelpunkt stellen anders als 2013 keine Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit dar, sondern Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Weiterbildung in Vollzeit

Bilden sich Arbeitnehmer nach Feierabend zum Meister oder Techniker fort, stellt die Bildungseinrichtung ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte dar. Es ist also täglich nur eine Fahrt erlaubt und der Werbungskostenabzug beschränkt sich auf die Entfernungs­pauschale.

Verpflegungspauschalen

Ab 2014 sind im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nur noch zwei Verpflegungspauschalen abziehbar. Als Werbungskosten kommen danach zwölf Euro in Betracht bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und 24 Euro bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit. Die Verpflegungspauschalen sind weiterhin auf die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit an einem Ort begrenzt.

3. Neue Vorgaben für den Vorsteuerabzug

Rechnet ein Unternehmen über erhaltene Lieferungen oder Leistungen mit einer Gutschrift ab, muss in dem Abrechnungspapier künftig zwingend "Gutschrift" stehen. Verwendet der Aussteller das Wort Gutschrift nicht oder fälschlicherweise "Rechnung", kippt der Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Diese neuen Vorgaben sind nach einer Übergangsphase erstmals für Gutschriften ab dem 1. Januar 2014 verpflichtend.

4. Deutsche Post erhöht Preise

Brief- und Paketpost wird 2014 erneut teurer. Standardbriefe werden ab dem kommenden Jahr 60 Cent kosten. Auch die Kosten für Zusatzleistungen wie Einschreiben werden leicht erhöht. Die Preise für Pakete und Päckchen im Versand innerhalb Deutschlands steigen um neun Cent. Ausgenommen ist der Preis für über die Filialen der Deutschen Post eingelieferte Päckchen, der weiterhin 4,10 Euro beträgt.

5. Gesundheitskarte mit Passfoto wird Pflicht

Ab Januar 2014 gilt beim Arztbesuch nur noch die elektronische Gesundheitskarte. Wer noch keine hat, sollte dringend mit seiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen und ein Passfoto einreichen. Patienten, die die Karte beim Arztbesuch vergessen, können sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen. Verstreicht diese Frist, muss der Arzt aus eigener Tasche bezahlt werden. Die Kosten werden nur von der Krankenkasse erstattet, wenn die elektronische Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals vorliegt. In begründeten Fällen kann der Arzt die Behandlung eines Patienten mit ungültiger Karte auch ablehnen.

Seite 2: Von Gelangensbestätigung bis Künstlersozialkasse .>>>

6. Nachweis bei Lieferungen in der EU

Handwerksbetriebe, die an Unternehmer im EU-Ausland Warenlieferungen tätigen, müssen ab 1. Januar 2014 nachweisen, dass ihre Produkte beim Abnehmer im EU-Ausland angekommen sind. Die Gelangensbestätigung per E-Mail (ohne Unterschrift) ist zulässig, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Dies ist beispielsweise aus der E-Mail-Adresse ersichtlich. Darüber hinaus ist eine Sammelgelangensbestätigung möglich. Hier können Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

Alternativnachweise: Bei Versendungen durch den Unternehmer oder den Abnehmer gilt alternativ auch der CMR-Frachtbrief als Versendungsnachweis. Bei Postsendungen kann der Nachweis alternativ durch eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und durch einen Zahlungsnachweis erfolgen. Bei Kurierdienstleistungen kann der Nachweis durch eine schriftliche Auftragserteilung und ein Protokoll geführt werden, das den Transport lückenlos nachweist (Track and Trace).

7. Vergütung für Solarstrom sinkt

Ab Januar 2014 werden nur noch 90 Prozent des Solarstroms nach den im EEG festgehaltenen Einspeisetarifen vergütet. Die restlichen zehn Prozent müssen selbst genutzt oder an Dritte vermarktet werden. Gelingt das nicht, wird dafür nur noch ein relativ geringer "Marktwert Solar" ausgezahlt. Dieser berechnet sich gemäß EEG aus dem Monatsmittelwert des Marktpreises für Solarstrom. Die Regelung gilt für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) der mittleren Leistungsklasse (10 bis einschließlich 1.000 Kilowattpeak).

8. Neue Optionen für die Riester- und Rürup-Rente

Ab dem 1. Januar können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge – jedoch maximal 2.100 Euro je Förderberechtigtem – für einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene eingesetzt werden.

Bei der Eigenheimrente ist es ab dem 1. Januar in der Ansparphase möglich, Kapital zu entnehmen, um eine bestehende Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen. Auch der altersgerechte Umbau der eigenen Immobilie ist jetzt mit Riester-Kapital möglich.

Rürup-Rente: Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann einen höheren Satz seiner eingezahlten Beiträge steuerlich absetzen. 2014 sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von maximal 20.000 Euro 78 Prozent (bisher 76 Prozent) der Beiträge anrechenbar.

Ab Januar ist es außerdem möglich, bei der Rürup-Rente eine separate ­Versicherung gegen Berufsunfähig­keit oder Erwerbsminderung abzuschließen.

9. Höhere Beiträge in der Künstlersozialkasse

Anfang 2014 steigt der Beitragssatz für Unternehmen, die an die Künstlersoziakasse zahlen müssen. Das ist vor allem für Handwerksberufe relevant, die im Bereich der bildenden Künste angesiedelt sind. Beispielsweise gehören Bildhauer, Fotografen, Graveure oder Keramiker zu dieser Gruppe.

Ab 1. Januar beträgt der Prozent­satz der Künstlersozialabgabe (KSA) 5,2 Prozent. Derzeit liegt der Satz für die beitragspflichtigen Unternehmen bei 4,1 Prozent.

10. Sozialversicherung: Beiträge steigen

Ab 2014 müssen Arbeitnehmer, die über 3.937 Euro im Monat verdienen, mehr in die Renten- und die Krankenversicherung einzahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, ab welcher Höhe keine Beiträge mehr fällig werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird ab 2014 in Westdeutschland monatlich von derzeit 5.800 Euro auf 5.950 Euro steigen. Im Osten steigt sie von 4.900 Euro monatlich auf 5.000 Euro.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die bundesweit einheitliche Bemessungsgrenze 2014 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro. Angehoben wird zudem die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro) auf 53.550 Euro jährlich. Wer mehr verdient, als diese Grenze vorgibt, kann in eine private Krankenversicherung wechseln. sg/bek/sch