Bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei, die ihre Waren hauptsächlich im eigenen Laden auf dem Betriebsgelände verkauft, sind nur das Betriebsgrundstück und das Betriebsgebäude einschließlich des im Gebäude installierten Rohrleitungssystem zum Anschluss der Backöfen wesentliche Betriebsgrundlagen. Daher ist der Verkauf der für die Produktion der Backwaren erforderlichen Wirtschaftsgüter, insbesondere der Backöfen, unschädlich. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 20.02.2008, Az.: X R 13/05).
Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich betriebenen Bäckerei
Im vorliegenden Fall betrieben die Kläger auf ihrem eigenen Grundstück eine Bäckerei. Diese verpachteten sie ab Oktober 1998 an einen Pächter, der auch das Bäckerei- und Ladeninventar erwarb. Während die Kläger davon ausgingen, dass der Gewerbebetrieb während der Verpachtung weiterbesteht, nahm das Finanzamt eine Betriebsaufgabe an.
Der Kläger vertrat die Meinung, dass ihm das Verpächterwahlrecht zustehe, weil der verpachtete Grundbesitz die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebes sei. Das Finanzamt hielt dem entgegen, der Kläger sei infolge des Verkaufs des Warenbestands, der Maschinen und des Geschäftsnamens nicht in der Lage, den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit identitätswahrend fortzuführen. Ein Verpächterwahlrecht bestehe daher nicht mehr.
Der BFH teilte die Meinung des Klägers, dass dieser seinen Gewerbebetrieb nicht aufgegeben habe. Denn im Falle der Verpachtung des Betriebes könne der Steuerpflichtige – sofern die Voraussetzungen des so genannten Verpächterwahlrechts vorliegen – wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen wolle. Eine Betriebsaufgabe liege grundsätzlich so lange nicht vor, wie der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt keine klare und eindeutige Aufgabeerklärung abgebe.
Das Verpächterwahlrecht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Ganzen oder zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen einem anderen zur Nutzung überlässt. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich und bei wertender Betrachtungsweise auch von Gewicht sind.
Bei einem handwerklichen Betrieb stehe der Verkauf im eigenen Laden im Vordergrund. Bei dieser Sachlage seien nur das Betriebsgrundstück und das Betriebsgebäude einschließlich des im Gebäude installierten Rohrleitungssystems, an welches die Backöfen angeschlossen werden können, wesentliche Betriebsgrundlagen. Anders die anderen veräußerten Wirtschaftsgüter wie Backöfen: Sie könnten kurzfristig wieder beschafft werden.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.