Steuertipp Werbungskosten und Co: Neue Steuerurteile und -trends

Ob Werbungskosten, Vermietung oder Energiepreispauschale: Diese drei neuen Steuerurteile und -trends sollten Steuerzahler unbedingt im Blick haben.

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Werbungskosten trotz verlorener Klage

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer, die sich gegen die Kürzung von Werbungskosten mit einer Klage beim Finanzgericht wehren und letztlich verlieren. Die ihnen durch die Klage entstandenen Kosten dürfen trotzdem anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. In einem Urteilsfall setzte das Finanzamt bei den Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer den Rotstift an. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und scheiterte vor dem Finanzgericht. Er besuchte ein Seminar, wie man erfolgreich beim Finanzgericht klagen kann, beauftragte einen Steuerberater und musste Prozessgebühren bezahlen. Diese Kosten sind tatsächlich anteilig als Werbungskosten abziehbar, soweit sie im Zusammenhang mit den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit stehen (FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2023, Az. 12 K 1090/21 E).

Tagespauschale auch für Vermieter

Vermieter von Immobilien, die aktuell am Ausfüllen der Anlage V zur Steuererklärung 2023 sitzen, sollten unter den sonstigen Werbungskosten die Tagespauschale (früher auch als Homeoffice-Pauschale bezeichnet) von sechs Euro pro Tag eintragen. Diese pauschalen Werbungskosten können an Tagen geltend gemacht werden, an denen man sich – auch wenn es nur für fünf Minuten war – zu Hause um seine vermietete Immobilie gekümmert hat.

Energiepreispauschale ist steuerbar

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 eine Energiepreispauschale für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro ausbezahlt bekommen haben, mussten diese in aller Regel versteuern. Das ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster rechtens (FG Münster, Urteil vom 17. April 2024, 14 K 1425/23 E). Bleibt nur zu hoffen, dass der unterlegene Kläger die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Dann muss der Bundesfinanzhof ein Machtwort sprechen. dhz