Private Krankenversicherung Werbeversprechen der Versicherer sind nicht bindend

Verbraucher haben keinen Anspruch auf die Einlösung der Werbeversprechen privater Krankenversicherer. Das entschied jetzt das Amtsgericht München gegen eine Klägerin, die auf die Erstattung von Monatsbeiträgen geklagt hatte.

Anbieter versprechen bei privaten Krankenversicherungen oft das Blaue vom Himmel. Verbraucher haben deshalb aber noch lange keinen Anspruch darauf, dass Werbeversprechen auch eingelöst werden. Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine Kundin vor dem Amtsgericht München machen. Sie war in die private Krankenversicherung gewechselt, nachdem ein Krankenversicherer ihr bereits nach dem ersten beitragsfreien Jahr eine Erstattung von drei Monatsbeiträgen in Aussicht gestellt hatte.

Werbeprospekt verweist auf Versicherungsbedingungen

Tatsächlich aber zahlte der Versicherer nach dem ersten Jahr gar nichts und begründete das damit, dass die Versicherungsbedingungen die Zahlung nicht zwingend vorsähen. Und tatsächlich gab das Gericht der Versicherung Recht: Allein aus dem Werbeprospekt kann der Kunde keine Ansprüche herleiten, wenn der Prospekt auf die Versicherungsbedingungen verweise und dort geregelt sei, dass die Erstattung jährlich neu festgelegt wird. (Aktenzeichen: AG München 261 C 25225/10)