Steuerliche Vergünstigungen Werbetrommel rühren: So kann das Finanzamt helfen

In den letzten Wochen des Jahres macht es Sinn, kräftig die Werbetrommel zu rühren. Das füllt die Auftragsbücher in der Weihnachtszeit und bestenfalls in den Monaten des neuen Steuerjahrs 2020. Hilfreich bei der Werbung ist auch das Finanzamt, denn zahlreiche steuerliche Vergünstigungen verlocken potentielle Kunden zu Auftragsvergabe.

Bernhard Köstler

Ein Gutschein vom Handwerksbetrieb: Gute Werbemaßnahme, aber steuerlich nicht unkompliziert. - © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Gutscheine anbieten – umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten

Selbst wenn es in Ihrer Branche bisher unüblich ist, Kunden einen Gutschein für Waren und Dienstleistungen Ihres Handwerksbetriebs anzubieten, sollten Sie diesen Schritt gehen. Denn immer mehr Menschen schenken ihren Lieben Gutscheine.

Beim Verkauf von Gutscheinen müssen Sie umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Gutscheintypen:

  • Konkrete Leistungsbeschreibung: Verkaufen Sie einen Gutschein und der Inhaber dieses Gutscheins kann bei Einlösung nur ganz bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen oder Waren abrufen, liegt eine Anzahlung vor und Sie müssen bereits beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 Umsatzsteuergesetz).
  • Umtausch von Zahlungsmitteln: Ist der Inhaber des Gutscheins völlig frei, welche Waren und Dienstleistungen er in Ihrem Betrieb beziehen kann, liegt im Zeitpunkt des Verkaufs keine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung vor. Es handelt sich vielmehr um den Tausch eines Zahlungsmittels in ein anderes Zahlungsmittel. Umsatzsteuer wird hier erst fällig, wenn der Kunde seinen Gutschein einlöst.

Mit Steueranrechnung werben

Erbringen Sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen und verteilen Flyer oder schalten Anzeigen in Wochenblättern, weisen Sie Ihre (potentiellen) Auftraggeber auf mögliche Steuervorteile hin. Denn werden die Arbeiten im Privathaushalt des Kunden ausgeführt, erhält dieser für Handwerkerleistungen 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr auf seine Steuerschuld angerechnet. Vorausgesetzt natürlich, dass er tatsächlich Steuern bezahlt. Bei haushaltsnahmen Dienstleistungen zeigt sich das Finanzamt noch großzügiger und gewährt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Dieser Hinweis in Werbeflyern oder Anzeigen könnte dazu führen, dass Steuerzahler noch schnell zum Jahresende einen Handwerker oder Dienstleister mit Arbeiten in Ihrem Privathaushalt beauftragen.

Energetische Sanierung 2020 anbieten

Wer für sein Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen plant, sollte mit diesem Vorhaben unbedingt bis 2020 warten. Denn ab 2020 ist geplant, dass Steuerzahler für die Aufwendungen einer energetischen Sanierung an ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigenheims eine Steueranrechnung bekommen. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro. Diese maximal 40.000 Euro gibt es verteilt auf drei Jahre. Wichtig: Kommt diese steuerliche Neuregelung, dann nur für Sanierungsmaßnahmen, die ab 1. Januar 2020 beginnen.