Urteil Wer trägt Schaden? Handwerker gehackt, Kunde zahlt an Betrüger

Ein Kunde schuldet einem Zaunbauer Geld, zahlt aber wegen einer Hacker-Mail an Betrüger. Pech für den Kunden? Nicht ganz.

Der Kunde gab an, er habe zunächst eine E-Mail mit der Rechnung über die E-Mail-Adresse des Unternehmers erhalten. In einer weiteren Nachricht sei ihm sinngemäß mitgeteilt worden, den Rechnungsbetrag vorerst nicht zu überweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. - © bofotolux - stock.adobe.com

Ein Kunde überweist 11.000 Euro an Betrüger, nachdem das E-Mail-Konto seines Handwerkers gehackt wurde. Wie die Kanzlei WBS.Legal berichtet, hat das Landgericht Koblenz jetzt entschieden, dass der Schaden geteilt wird. Der Kunde muss den Großteil der Summe erneut an den Handwerker zahlen, dieser bleibt aber wegen mangelnder IT-Sicherheit auf einem Teil der Kosten sitzen.

Der Fall: Rechnung bezahlt, Geld kam nie an

Ein Zaunbauer und sein Kunde vereinbaren Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 11.000 Euro. Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Handwerker im Juli 2022 seine Rechnung per E-Mail und gibt darin seine korrekte Bankverbindung an. Die Kommunikation zwischen beiden läuft über E-Mail und WhatsApp.

Kurz darauf kappen unbekannte Täter das E-Mail-Postfach des Zaunbauers. Sie schreiben den Kunden vom Konto des Handwerkers aus an und teilen ihm mit, die Bankverbindung habe sich geändert. Der Kunde überweist daraufhin die gesamten 11.000 Euro auf das Konto der Betrüger. Als Beleg schickt er dem Handwerker Screenshots der Überweisungen per WhatsApp. Auf diesen ist ein fremder Empfängername zu sehen.

Als das Geld nicht auf seinem Geschäftskonto eingeht, hakt der Zaunbauer nach. Der Fall landet vor Gericht, wo der Handwerker die Zahlung seines vollen Werklohns fordert.

Gericht teilt die Verantwortung

Laut WBS.LEGAL begründet das Landgericht Koblenz seine Entscheidung zur Schadensteilung mit einer geteilten Verantwortung (Urteil vom 26.03.2025, Az. 8 O 271/22). Der Handwerker erhält 8.250 Euro, also 75 Prozent der geforderten Summe. Auf den restlichen 2.750 Euro bleibt er sitzen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kunde seine Schuld durch die Zahlung an die Betrüger nicht beglichen. Er hätte den Betrug erkennen müssen. Insbesondere die Mitteilung einer neuen Bankverbindung mit einem völlig fremden Zahlungsempfänger hätte ihn misstrauisch machen müssen. Laut Gericht hätte der Kunde sich in diesem Moment beim Handwerker rückversichern müssen, etwa durch einen Anruf. Da er dies unterließ, treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden, das die Richter auf 75 Prozent beziffern.

Gleichzeitig geben die Richter dem Handwerker eine Mitschuld von 25 Prozent. Als Unternehmer sei er nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 82 DSGVO) verpflichtet, sensible Daten wie Rechnungen und E-Mail-Adressen seiner Kunden zu schützen. Sein unzureichend gesichertes E-Mail-Konto sei das Einfallstor für den Angriff gewesen und habe den Betrug erst ermöglicht.

Keine Entlastung durch WhatsApp-Nachricht

Dass der Kunde die Überweisungsbelege per WhatsApp schickte, entlaste ihn nicht. Zwar hätte der Handwerker bei genauer Prüfung der Screenshots den falschen Empfänger erkennen können. Eine solche Prüfungspflicht bestehe aber nicht, so das Gericht. Die Verantwortung für eine korrekte Zahlung liege beim zahlenden Kunden.

Das Gericht argumentiert weiter, dass es sich bei WhatsApp um einen Kanal für kurze Nachrichten handle. Man könne nicht erwarten, dass der Empfänger eine auf dem Mobilgerät eingehende Nachricht einer sorgfältigen Prüfung unterzieht, die etwa den Abgleich von Kontodaten umfasst. fre