Kündigungsschutz Wer trägt die Beweislast

In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn und weniger Arbeitnehmern bedürfen ordentliche Kündigungen keiner sozialen Rechtfertigung. Im Falle eines Prozesses trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei seinem Arbeitgeber nicht um einen Kleinbetrieb handelt, er also so genannten allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.06.2008, Az.: 2 AZR 264/07) auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Wer trägt die Beweislast

Geht es vor Gericht um diese Frage, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass er nicht in einem Kleinbetrieb angestellt ist. Daraufhin muss sich der Arbeitgeber vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Ist danach weiter unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers, so die Richter. Im Ergebnis dürfen nach Meinung des BAG an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, wird allerdings Bestandsschutz nach altem Recht gewährt. Diese "Alt-Arbeitnehmer" genießen Kündigungsschutz, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung in der Regel mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" beschäftigt. Sinkt jedoch die Zahl der "Alt-Arbeitnehmer" auf fünf oder weniger, so entfällt der Kündigungsschutz auf Grund alten Rechts. Ein "Alt-Arbeitnehmer" kann in diesem Fall erst dann wieder Kündigungsschutz geltend machen und den Nachweis eines ausreichenden Kündigungsgrundes verlangen, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Das BAG hat mit Urteil vom 21. September 2006 und vom 17. Januar 2008 (Az. 2 AZR 840/05 und 2 AZR 512/06) entschieden, dass Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" bei der Berechnung der Betriebsgröße für den Kündigungsschutz nach altem Recht nicht zu berücksichtigen sind.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen. Das Kündigungsschutzgesetz finden Sie unter gesetze-im-internet.de .