Steuertipp Wer Gebrauchtwaren umbaut, verliert Steuervorteil

Händler, die gebrauchte Gegenstände so stark verändern, dass ein neues Produkt entsteht, können künftig nicht mehr die steuerlich günstige Differenzbesteuerung anwenden.

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BFH-Urteil: Keine Differenzbesteuerung, wenn gebrauchte Waren so umgestaltet werden, dass ein neues Wirtschaftsgut entsteht. - © tom_nulens - stock.adobe.com

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erschwert die Anwendung der sogenannten Differenzbesteuerung für Unternehmer, die gebrauchte Gegenstände von Privatpersonen ankaufen und wesentlich verändern. Werden die Waren so stark restauriert, dass ein neues Produkt entsteht, entfällt der Steuervorteil. Das Gericht begründet dies damit, dass aus Kundensicht eine einheitliche, neue Leistung vorliegt.

Der Fall: Antike Kommode mit modernem Waschbecken

In dem verhandelten Fall kaufte ein selbstständiger Unternehmer antike Kommoden von Privatpersonen an. Anschließend baute er moderne Waschbecken ein, die sich die Kunden individuell aussuchen konnten. Der Unternehmer stellte daraufhin zwei separate Rechnungen aus. Die erste Rechnung für die antike Kommode wies die Umsatzsteuer nach der Differenzbesteuerung aus. Die zweite Rechnung für das Waschbecken enthielt den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf den vollen Verkaufspreis.

Gericht sieht neues Wirtschaftsgut

Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil gekippt (Az. XI R 9/23 vom 11.12.2024). Die Richter argumentieren, dass trotz der zwei Rechnungen eine einheitliche Leistung vorliegt. Durch den Einbau des Waschbeckens entstehe aus der alten Kommode ein neues Wirtschaftsgut. Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht mehr erfüllt.

Was ist die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes ist eine steuerliche Regelung für Wiederverkäufer. Kauft ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand von einer Privatperson, kann er keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Beim Weiterverkauf muss er die Umsatzsteuer daher nicht auf den gesamten Verkaufspreis abführen. Stattdessen wird die Steuer nur auf die Marge fällig, also auf die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis.

Steuertipp: Das aktuelle Urteil hat zur Folge, dass Unternehmer ihre Praxis überprüfen müssen. Insbesondere wenn für neu eingebaute Teile ein hoher Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, könnten Finanzämter künftig genauer prüfen, ob die Differenzbesteuerung noch zulässig ist. dhz