Zum 1. Juli 2024 ist die Änderung des Übergangsgesetzes zum Gerüstbau in Kraft getreten. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten kann zwar in jedem Handwerk für eigene Zwecke ausgeführt werden, ist grundsätzlich aber nur dem Gerüstbauer als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Das regelt das neue Übergangsgesetz.

Keine Baustelle ohne Gerüst – doch nicht immer sind es eingetragene Gerüstbauerbetriebe, die die Gerüste aufstellen. Auch Handwerksbetrieben einiger anderer Gewerke ist dies erlaubt. Das gilt jedoch nur für die eigenen Arbeiten. Das Aufstellen von Gerüsten für Dritte ist in erster Linie dem Gerüstbauerhandwerk vorbehalten und damit eingetragenen Gerüstbaubetrieben, die dies in einer dreijährigen Ausbildung und durch die Meisterprüfung gelernt haben. Dasselbe gilt für Sonderkonstruktionen. Denn das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten ist keine einfache Tätigkeit und beschränkt sich nicht nur auf die Einrüstung von Fassaden im Einfamilienhausbau, sondern umfasst eine Vielzahl von Fassadenstrukturen, vom Hochhaus bis hin zu Denkmaleinrüstungen, Kirchtürmen oder Industrieanlagen.
Gerüstbau: Das soll das Übergangsgesetz in der Praxis ändern
Die Frage, welches Gewerk wann welche Form von Gerüst aufstellen darf, wird seit Juli 2024 neu geregelt bzw. wurden die Beschränkungen enger gefasst. Das legen Änderungen im sogenannten Übergangsgesetz fest. Die Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk erwartet von den Neuregelungen eine weitere Verbesserung der Arbeitssicherheit. Doch was bedeuten sie für die Praxis im Handwerk?
Unterschiedliches ergibt sich je nach Gewerk. So bedeuten die Änderungen bzw. Klarstellungen im Übergangsgesetz für das Gerüstbauerhandwerk einen Fortschritt. Der ein oder andere Betrieb aus einem anderen Gewerk hingegen muss sich künftig an Beschränkungen halten und darf Arbeiten des Gerüstbaus nicht mehr selbst übernehmen.
Übergangsgesetz definiert 22 Gewerke, die auch Gerüste aufstellen dürfen
Geschaffen wurden die Regelungen im Übergangsgesetz zusammen mit der Eintragung des Gerüstbauerhandwerks als zulassungspflichtiges Handwerk in Anlage A der Handwerksordnung im Jahr 1998. Dabei wurde auch eine Liste von 22 Gewerken festgelegt, denen es weiterhin erlaubt ist, Gerüste selbst aufzustellen, da sie diese für die eigenen Arbeiten benötigen – etwa Dachdecker oder Stuckateure. Die damals definierten Ausnahmen sind bis heute allerdings sehr unscharf gehalten. So ist es den Betrieben der 22 genannten Gewerke quasi erlaubt, jegliche Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen – darunter fallen auch komplexe Konstruktionen wie Hängegerüste oder Gerüste im Industriegerüstbau.
Sabrina Luther, die Geschäftsführerin der Bundesinnung, erklärt den Hintergrund und die Entstehung des Übergangsgesetzes in Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Gerüstbau aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Einrüstungen und die Arbeitssicherheit zum Vollhandwerk wurde. Sie sagt: "Das Übergangsgesetz sollte es den Gewerken, die zur Ausübung ihres Handwerks Gerüste benötigen und diese früher daher einmal 'mitgemacht' hatten, übergangsweise ermöglichen, weiterhin ihr Handwerk ausüben zu können." Ziel des Ganzen war aber nicht, dass die eigentlich fachfremden Firmen den Gewerbezweig "Gerüstbau" zusätzlich betreiben. Das soll nach Aussage von Sabrina Luther aufgrund der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und den mit mangelhaften Gerüsten einhergehenden Gefahren den Spezialisten vorbehalten werden.
Denn die Version des Übergangsgesetzes, die im Juli 2024 abgelöst wurde, führt zu Problemen in der Gerüstbau-Branche. "Das Übergangsgesetz ist in der Folgezeit weiter ausgelegt worden, als es ursprünglich gedacht war", sagt die Geschäftsführerin. So wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass eine beachtliche Zahl von Betrieben anderer Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste nicht nur im Rahmen einer Teiltätigkeit ihres eigenen Handwerks aufstellten, sondern ganz überwiegend Arbeits- und Schutzgerüste als isolierte Leistung für Dritte über andere Handwerkseintragungen, erklärt sie. Dies habe gerade im Hinblick auf das Unfallpotenzial gravierende Auswirkungen.
Im Übergangsgesetz aufgeführte Handwerke:
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetze und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Glaser
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Gebäudereiniger
Quelle: ZDH
Seit dem 1. Juli 2024 schränkt der Gesetzgeber dies ein. Er legt konkret definierte Regeln im neuen Übergangsgesetz fest, wer welche Gerüste aufstellen darf. Es gilt, dass Betriebe der 22 Gewerke nur noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen dürfen, die direkt im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung stehen. Sie dürfen Gerüste aufstellen, die notwendig sind für die eigenen Arbeiten. Außerdem dürfen sie sie stehen lassen für nachfolgende Gewerke. Sie dürfen sie aber nicht gezielt für Dritte aufstellen und auch die erwähnten Sonderkonstruktionen nicht aufbauen.
Gerüst aufstellen: Wann ein Sachkundenachweis notwendig ist
Möglich wird das nur, wenn sich die eigentlich fachfremden Betriebe in die Handwerksrolle des Gerüstbauerhandwerks eintragen lassen und dafür die notwendigen Voraussetzungen und Sachkundenachweise erbringen. Dieser musste bis zum 30. Juni 2024 vorliegen, damit die Praxis für den betreffenden Betrieb weiterläuft wie bisher. In einem ausführlichen Schreiben hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Details des neuen Übergangsgesetzes erläutert und die Voraussetzungen dargelegt zur Eintragung in die Handwerksrolle des Gerüstbauerhandwerks. >>> Das Schreiben kann hier nachgelesen werden.
Konkret muss man seit dem 1. Juli 2024 drei Fallgruppen unterscheiden:
| Fallgruppe 1 | Fallgruppe 2 | Fallgruppe 3 |
| Gerüst wird für eigene Tätigkeiten aufgestellt | Gerüst wird im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung überlassen | Aufstellen von Gerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Handwerk |
| Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich | Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich | Eintragung mit Gerüstbau erforderlich |
Für Gerüstbauarbeiten, die ein Betrieb eines anderen Gewerks übernehmen darf, gilt grundsätzlich § 5 der Handwerksordnung (HwO). Dieser besagt, dass die Arbeiten mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Berufs technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen müssen. Sie dürfen bei dem betreffenden Auftrag, den der Betrieb ausführt, außerdem nur eine untergeordnete Rolle spielen und nur maximal zwanzig Prozent des Auftragsvolumens ausmachen. Die Betriebe dürfen dann auch nicht für die Gerüstbauarbeiten werben oder sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.
"Für die künftige Praxis im Handwerk erhoffen wir uns, dass der Gerüstbau nach 26 Jahren des Übergangs nun auch offiziell die Anerkennung und Gleichstellung erhält, die er als Vollhandwerk verdient", sagt Sabrina Luther. Sie betont nochmals, dass die Arbeitssicherheit im Mittelpunkt stehe – die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch die der Passanten und der Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr, die ja oftmals nahe an den Baustellen vorbeikommen. "Das Gerüstbauerhandwerk ist als gefahrgeneigtes Handwerk auch einer hohen Gefahrenklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet. Entsprechend betreiben die Unternehmen des Gerüstbauerhandwerks einen hohen Aufwand für den Arbeitsschutz", erklärt sie.