Steuertipp Finanzamt prüft Kassen automatisiert? Einspruch denkbar

Im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau überprüft das Finanzamt die Kassendaten teilweise automationsgestützt. Bei einem negativen Steuerbescheid kann sich Einspruch lohnen – zumindest dann, wenn sich die Beamten ausschließlich auf die Ergebnisse der automatisierten Prüfsoftware stützen.

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Für Laien ist die Überprüfung und das Auswerten der elektronischen Kassendaten durch das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Kassennachschau ein Buch mit sieben Siegeln. Denn das Finanzamt hat verschiedene automationsgestützte Prüftechniken, die zu steuerlichen Beanstandungen bei der Kassenführung führen können.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Prüfungstechniken der Finanzämter im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen in einem aktuellen Schreiben vorgestellt (BMF, Schreiben vom 5. September 2023, Az. IV D 3 – S 1445/20/10007:006).

Die vorgestellten automationsgestützten Prüftechniken sind zwar allgemein und in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt. Doch ergeben sich aus einer dieser Prüftechniken steuerliche Beanstandungen, reicht das oftmals noch nicht aus, um die komplette Kassenführung zu verwerfen und Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen zu dürfen. Es müssen in der Regel weitere tatsächliche Indizien dafür gefunden werden, dass ein Unternehmer nicht alle Einnahmen brav aufgezeichnet hat.

Steuertipp für Handwerksunternehmer

Sollte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung oder bei einer Kassennachschau eine dieser Prüftechniken anwenden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Unternehmer sollten bei Beanstandungen an der Kassenführung stets ihren Steuerberater hinzuziehen. Das Honorar ist gut investiertes Geld, weil der Steuerberater die Schwachstellen der jeweiligen Prüftechnik sofort erkennen und die Zuschätzungen minimieren kann.
  • Hat der Prüfer keine weiteren Indizien als die Ergebnisse der automatisierten Prüfsoftware, sollte Einspruch gegen negative Steuerbescheide eingelegt werden. In einer Stellungnahme muss der Prüfer des Finanzamts dann darlegen, ob er weitere Indizien hat oder nicht. dhz