Entschädigungsanspruch Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter im Bewerbungsverfahren benachteiligt wird

Ein Arbeitnehmer kann eine Entschädigungszahlung beanspruchen, wenn er aufgrund seiner Schwerbehinderung bei einer internen Stellenausschreibung benachteiligt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass allen Mitarbeitern die gleichen Chancen zustehen müssen, an einem Bewerbungsverfahren teilzunehmen.

Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter im Bewerbungsverfahren benachteiligt wird

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BAG v. 17.08.2010, 9 AZR 839/08) klagte ein Arbeitnehmer dagegen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung in einem internen Bewerbungsverfahren diskriminiert worden war. Der Kläger ist als Betriebsschlosser tätig. Da er jedoch auch über einen Facharbeiterbrief verfügt und zusätzlich ausgebildeter Steuerfachangestellter ist, bewarb er sich auf eine intern im Betrieb ausgeschriebene Stelle als Materialdisponent – also für eine Bürotätigkeit. Aufgrund seiner starken Behinderung – er leidet an einer Herzerkrankung und an Epilepsie – hatte auch sein Arzt empfohlen, dass er wenn möglich in eine Tätigkeit im Bürobereich wechseln solle. Der Der Kläger hatte sich bereits mehrmals erfolglos für entsprechende Stellen beworben. Nachdem er erfahren hatte, dass die Stelle vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt worden ist, legte er Klage ein und forderte eine Entschädigungszahlung.

Das BAG sah die Klage als begründet an. Der Beklagte habe bei der Besetzung der Stelle gegen das Verbot verstoßen, schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung beim beruflichen Aufstieg zu benachteiligen (Benachteiligungsverbot gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Aus diesem Grund habe der Kläger auch einen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Das BAG legte dem Urteil zugrunde, dass eine unmittelbare Benachteiligung vorliege, „wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, da dem Kläger laut BAG sogar die Chance versagt wurde, an dem Bewerbungsverfahren gleichberechtigt teilzunehmen. Da es sich um eine intern ausgeschriebene Stelle handelte, befanden sich die beiden Mitarbeiter anfangs in derselben Ausgangssituation. Der Beklagte hatte die Stelle jedoch frühzeitig an eine andere Mitarbeiterin vergeben, den Kläger nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen und damit gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.

Ausschlaggebend für diese Bestimmung ist laut BAG nicht die Frage, ob der Arbeitgeber eine klare Benachteiligungsabsicht gehabt oder eindeutig schuldhaft gehandelt hätte. Ausreichend sei bereits, dass die Behinderung Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat, und dass die vom Arbeitgeber unterlassenen Maßnahmen objektiv geeignet seien, schwerbehinderten Menschen keine oder schlechtere Chancen einzuräumen. Zusätzlich prüfte der Beklagte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Benachteiligungsverbot nicht, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen hätte besetzt werden können. Da er den Kläger nicht in seine Auswahlentscheidung einbezog, konnte er auch nicht begründen, warum er für die Besetzung der Stelle nicht geeignet gewesen wäre.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de .