Heikle Personalfrage Wenn die Kita ausfällt: Müssen Sie Urlaub genehmigen?

Planbare Schließtage, spontane Ausfälle, fehlende Betreuung: Für Handwerkschefs wird der Umgang damit schnell zur Gratwanderung. Ein Fachanwalt erklärt, welche Pflichten Arbeitgeber haben – und wo ihre Spielräume liegen.

Manchmal läuft es einfach nicht: Dann steht man vor geschlossenen Kita-Türen und muss sich als Eltern und Arbeitnehmer schnell eine gute Lösung ausdenken. - © Dusan Petkovic - stock.adobe.com

Fällt die Kita oder der Kindergarten aus, muss das Kind zu Hause betreut werden. Das stellt arbeitende Eltern schnell vor enorme Herausforderungen, vor allem wenn die Schließung plötzlich erfolgt. Eine mögliche Lösung: Urlaub beantragen. Aber muss der Arbeitgeber diesen auch zwingend genehmigen?

"Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita-Schließtagen besteht nicht", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bei geplanten Schließungen reicht der Mitarbeiter den Urlaub in der üblichen Frist ein. Der Betrieb muss ihn laut Bredereck nicht in jedem Fall bewilligen – eine Ablehnung müsste er aber gut begründen.

Die Kita fällt spontan aus – was jetzt?

Schließt die Kita unerwartet und kurzfristig, braucht es eine schnelle Lösung. Mögliche Optionen: spontaner Urlaub, Abbau von Überstunden, Wechsel ins Homeoffice oder unbezahlte Freistellung. Für Führungskräfte im Handwerk lohnt sich das Gespräch mit dem Mitarbeiter schon bevor der Ernstfall eintritt, um die Möglichkeiten auszuloten.

Finden Arbeitgeber und Mitarbeiter keine gemeinsame Lösung und lässt sich auch keine andere Betreuungsperson organisieren, dürfen Beschäftigte "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" von der Arbeit fernbleiben. Geregelt ist das in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Stichwort "Vorübergehende Verhinderung".

Welche rechtlichen Möglichkeiten Arbeitgeber haben

Für Handwerkschefs interessant: Paragraf 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitarbeiter dann ohne Berechtigung der Arbeit fern, drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel bedeute das einen Lohnausfall für die Betreuungszeit, sagt Bredereck.

Abmahnung oder Kündigung drohen meist erst dann, wenn der Mitarbeiter nicht alles Zumutbare probiert hat: also keine alternative Betreuungsperson gesucht und nicht mit dem Arbeitgeber über mögliche Lösungen geredet hat. Für Chefs heißt das umgekehrt: Wer das Gespräch früh sucht, hat im Problemfall die besseren Optionen und einen vertrauensvolleres Verhältnis zum Mitarbeiter. avs/ewö mit dpa