Tipps der DGUV Weihnachtsfeier: Wann Beschäftigte unfallversichert sind

In den meisten Unternehmen steht der Termin für die betriebliche Weihnachtsfeier längst. Aber Vorsicht: Nur unter bestimmten Bedingungen greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Welche Voraussetzungen gelten.

Auf Weihnachtsfeiern wird gerne auf das ablaufende Jahr angestoßen. Das kann aber auch schnell zulasten des Unfallschutzes gehen. - © Seventyfour - stock.adobe.com

Jahresende heißt in den meisten Betrieben auch: Es ist wieder Zeit für die alljährliche Weihnachtsfeier. Für viele Beschäftigte ist das Betriebsfest ein willkommener Anlass, die vergangenen Monate gemeinsam ausklingen zu lassen. Führungskräfte können dabei ihre Wertschätzung zeigen und den Zusammenhalt im Team fördern. Was dabei oft übersehen wird: Nicht jede betriebliche Feier steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat nun klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Beschäftigte bei der Feier versichert sind.

Laut DGUV müssen vier zentrale Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Das Unternehmen muss die Feier organisieren oder offiziell genehmigen.
  2. Eine Führungskraft oder eine von der Unternehmensleitung beauftragte Vertretung muss teilnehmen.
  3. Alle Beschäftigten müssen eingeladen sein.
  4. Der Zweck muss die Stärkung des Betriebsklimas sein.

Eine spontane Zusammenkunft von Kollegen ohne Wissen der Unternehmensleitung gilt daher nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Allerdings ist es bei großen Unternehmen möglich, dass kleinere Einheiten ihre Weihnachtsfeiern separat abhalten. Dem muss aber der Betriebsinhaber zustimmen.

Versicherungsschutz hat klare zeitliche Grenzen

Der Unfallversicherungsschutz besteht laut DGUV während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden anwesend ist. Auch der direkte Hin- und Rückweg zur Feier ist versichert – allerdings nur ohne private Unterbrechungen.

Problematisch wird es, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt gehen. In diesen Fällen besteht laut DGUV in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da es sich um private Aktivitäten handelt.

Alkohol und externe Gäste: wo der Unfallversicherung nicht greift

Die gesetzliche Unfallversicherung kennt auch klare Grenzen des Schutzes. Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies betrifft sowohl Unfälle während der Feier als auch auf dem Heimweg.

Externe Gäste sind grundsätzlich nicht mitversichert. Dazu zählen laut DGUV Familienangehörige, Partner oder ehemalige Kollegen, die zur Feier eingeladen wurden. Für diese Personengruppen müsste der Arbeitgeber gegebenenfalls eine separate Absicherung organisieren.

Die DGUV empfiehlt Betrieben, ihre Weihnachtsfeiern sorgfältig zu planen und die Rahmenbedingungen klar im Kreis der Beschäftigten zu kommunizieren. pm/ewö

>> Videotipp: Die DGUV hat die wichtigsten Punkte in einem Erklärvideo zum Thema Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern zusammengefasst.