Steuertipp Nach Betriebsprüfung die Gewinnermittlungsart ändern – geht das?

Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn freiwillig per Bilanzierung und findet für Steuerjahre mit bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden eine Betriebsprüfung statt, stellt sich die Frage, ob der Handwerker zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln kann, um die Steuernachzahlungen zu reduzieren. Einen solchen Fall verhandelte jetzt das Finanzgericht Thüringen.

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In einem Streitfall beim Finanzgericht Thüringen fand bei einem Unternehmer eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt. Der Unternehmer bilanzierte seit vielen Jahren, obwohl er seinen Gewinn auch nach der Einnahmen-Überschussrechnung hätte ermitteln können. Die Steuerbescheide der Prüfungsjahre waren bereits bestandskräftig. Das Finanzamt stellte Bilanzfehler fest und änderte die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung wegen neuer Tatsachen.

Gegen diese Steuerbescheide legte der Unternehmer Einspruch ein und beantragte, den Gewinn in den Prüfungsjahren nach der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, um so zumindest die Steuernachzahlungen nach der Betriebsprüfung zu vermeiden. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Finanzgericht Thüringen stellte sich überraschend auf die Seite des klagenden Unternehmers. Ändert das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen, muss auch der Unternehmer die Möglichkeit haben, das Wahlrecht zur Gewinnermittlungsart trotz Bestandskraft ausüben zu können (FG Thüringen, Urteil vom 31. August 2022, Az. 4 K 599/21).

Steuertipp: In vergleichbaren Fällen sollten Unternehmer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Die Finanzämter werden das steuerzahlerfreundliche Urteil jedoch nicht anwenden, weil nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in diesem Streitfall hat (BFH, Az. X R 1/23). Aus diesem Grund sollte zusätzlich zum Einspruch ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden. dhz